Wer als Erbe Anspruch auf einen Pflichtteil der Hinterlassenschaft hat, muss relativ schnell handeln.
Denn dieser sogenannte Pflichtteilanspruch verjährt bereits nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat.
Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen entzogen werden, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdigkeit
Gesetzlich sind die Gründe der Erbunwürdigkeit in Paragraf 2339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Erbunwürdig ist derjenige, der vorsätzlich den Erblasser tötete oder es versucht hat. Das gleiche gilt auch für denjenigen, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran hinderte, ein Testament zu erstellen oder zu ändern.
Kein Anspruch auf ein Erbe hat auch, wer durch arglistige Täuschung oder Drohung den Erblasser zur Erstellung oder Änderung eines Testaments bewegte oder wer ein Testament gefälscht hat. Ein Streit zwischen Eltern und Kindern oder die Tatsache, dass jahrelang kein Kontakt bestand, reichen also nicht für eine Erbunwürdigkeit.
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis eines entsprechenden Grundes gerichtlich geltend gemacht werden.
Pflichtteil bleibt
Sind Kinder, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie dennoch von den Erben den Pflichtteil verlangen.
Worauf erstreckt sich der Pflichtteilanspruch?
Der Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass ist ein reiner Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen.
Verzicht kann vorher erklärt werden
Das Pflichtteilsrecht kann durch ein Testament nicht entzogen werden, wenn kein Fall der so genannten Erbunwürdigkeit vorliegt. Die zukünftigen Erben können aber durch eine notarielle Erklärung einen wirksamen Verzicht auf spätere Ansprüche erklären.
Nach dem Erbfall keine Verzichtserklärung nötig
Da die Berechtigten ihren Pflichtteil gegenüber den Erben innerhalb der drei Jahre ausdrücklich einfordern müssen, bedarf es nach Eintreten des Erbfalls keiner ausdrücklichen Verzichtserklärung. Grund: Ohne ausdrückliche Aufforderung besteht auch kein Anspruch auf den Pflichtteil.