24.02.05

Arbeitslos im Krankenhaus

 

Wer in der Klinik liegt, steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Dennoch muss die Arbeitsagentur ihre bisherigen Leistungen weiterhin erbringen, entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 30. April 2004 (Az.: S 33 AL 4248/02).

Ein Mann (28) war an paranoider Schizophrenie erkrankt und arbeitsunfähig. Nach Auslaufen des Krankengeldes meldete er sich arbeitslos und erhielt zunächst Arbeitslosengeld. Unter Hinweis auf eine stationäre Behandlung seiner Erkrankung in einem Rehabilitations-Zentrum lehnte die Agentur für Arbeit seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab.


Nicht verfügbar und daher kein Geld?
Begründung: Der Mann sei nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch, weil er durch die stationäre Behandlung Vorschlägen zur Vermittlung eines neuen Jobs nicht zeit- und ortsnah Folge leisten könne.


Damit war der gelernte Industriemechaniker nicht einverstanden und klagte auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - solange, bis sein Antrag auf  Rente wegen Erwerbsunfähigkeit genehmigt sei. Damit hatte er vor dem Sozialgericht Erfolg.


Krankheit kein Grund für Leistungs-Stopp
Nach dem Urteil ist es unerheblich, dass der Mann auf Grund seiner Erkrankung die Voraussetzungen für Arbeitslosenunterstützung formal nicht erfülle. Begründung: Habe der Arbeitslose auf Aufforderung der Arbeitsagentur einen Antrag auf Rehabilitation bzw. Erwerbsminderungsrente gestellt, so hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe.


Diese so genannte Nahtlosigkeits-Regelung (nach § 125 SGB III) verhindert, dass ein leistungsgeminderter Arbeitsloser als nicht verfügbar angesehen werden darf, bevor die Erwerbsminderung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt ist. Dies gelte selbst dann, wenn er sich in stationärer Behandlung befindet. Folge: Der Mann hat weiterhin Anspruch auf Arbeitslosen-Unterstützung.


Jedoch kein Anspruch auf doppelte Zahlung
Zahlt der Rentenversicherungs-Träger jedoch während der Rehabilitation Übergangsgeld, muss der Arbeitslose die Leistungen der Arbeitsagentur für diese Zeit zurückerstatten (nach § 125 Absatz 3 SGB III).


Detlef Pohl