Wer einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer anerkannten Berufskrankheit erkrankt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jeder Arbeitnehmer und Auszubildender ist kraft Gesetz unfallversichert - unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Außerdem sind versichert:
· Landwirte,
· Kinder, die Kindergärten und Kindertagesstätten besuchen,
· Schüler,
· Studenten,
· Helfer bei Unglücksfällen,
· Zivil- und Katastrophenschutzhelfer sowie
· Blut- und Organspender.
Auch freiwillige Versicherung möglich
Unternehmer, Selbständige und Freiberufler können, wenn sie nicht bereits gesetzlich versichert sind, sich und ihren mitarbeitenden Ehepartner freiwillig versichern. Beamte unterliegen der Unfallfürsorge.
Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Schutz mit Einschränkungen
Grundsätzlich versichert sind zudem Fahrgemeinschaften auf dem Weg von und zur Arbeit - auch dann, wenn dadurch Umwege von und zur Arbeitsstätte notwendig werden.
Allerdings gibt es Einschränkungen: Wer etwa auf dem Weg zur Arbeit sein Auto für private Erledigungen verlässt, steht nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit diesem Grundsatzurteil vom 9. Dezember 2003 hat das Bundes-Sozialgericht (BSG) eine jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben und den Versicherungsschutz stärker beschränkt (Az: B 2 U 23/03).
Was Verletzten zusteht
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden unabhängig davon erbracht, wer an einem Arbeitsunfall schuld ist. Möglich sind folgende Leistungen (SGB VII):
· Heilbehandlung, wie Kosten für Ihre ärztliche Behandlung, für die erforderlichen Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie für Aufenthalte im Krankenhaus.
· Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des entgangenen Bruttoentgelts, bis maximal zur Höhe des Nettolohns, solange kein Lohn gezahlt wird. Dauer: maximal 78 Wochen.
· Berufshilfe für den Fall, dass nach einem Unfall oder wegen einer Berufskrankheit eine Arbeit im bisherigen Beruf nicht mehr möglich ist, unterstützt werden berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation wie Umschulung und Ausbildung in einem anderen Beruf. Während der Ausbildungs- bzw. Umschulungszeit besteht Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird.
· Leistungen zur sozialen Rehabilitation wie Kraftfahrzeug-, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe und Kinderbetreuung sowie Reisekosten.
· Verletztenrente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit um 20 Prozent oder für länger als 26 Wochen gemindert wird. Die Höhe richtet sich danach, wie stark die Erwerbsfähigkeit gemindert ist und nach dem Verdienst vor dem Arbeitsunfall. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet.
· Pflegegeld und Pflegeleistungen gibt es bei Pflegebedürftigbedürftigkeit.
· Sterbegeld wird an Hinterbliebene in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße gewährt (2005: 4.140 Euro im Westen bzw. 3.480 Euro im Osten).
· Hinterbliebenenrente wird an Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gezahlt. Die Höhe der Rente richtet sich nach Alter des Hinterbliebenen, seiner Erwerbsfähigkeit, seinem Einkommen und der Zahl der Kinder, die in seinem Haushalt leben.
· Waisenrente wird an Kinder unter 18 Jahren gezahlt, und zwar 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen an Halbwaisen und 30 Prozent an Vollwaisen.
· Rentenabfindung kann auf Antrag bekommen, wer als Verletzter um 40 Prozent oder mehr in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat; in dem Fall wird die halbe Rente als Abfindung für zehn Jahre ausgezahlt; mit Beginn des 11. Rentenjahres zahlt die Unfallversicherung wieder die volle Rente.
Private Ergänzung sinnvoll
Als Alternative bzw. Ergänzung zu den gesetzlichen Ansprüchen ist insbesondere Selbstständigen und Berufsanfängern unbedingt eine private Unfallversicherung, besser noch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung zu empfehlen.
Elke Pohl