06.10.07

Armes Schwein -Die Teilkasko und Ihre Tücken-

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Die Teilkaskoversicherung muss üblicherweise zahlen, wenn ein Auto mit Haarwild zusammenstößt. Unklar war bisher, ob das Tier beim Unfall noch lebendig gewesen sein muss.

(verpd) Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil ein Autofahrer ein auf der Straße liegendes Tier überfährt, so ist der Teilkaskoversicherer zur Leistung verpflichtet. Das hat das Landgericht Stuttgart mit einer Entscheidung vom 7. Februar 2007 (Az.: 5 S 244/06) klargestellt.

Der Kläger war im Mai 2005 zu nachtschlafender Stunde mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn A3 unterwegs. Dabei überfuhr er ein auf der Fahrbahn liegendes Wildschwein, das sich nicht mehr bewegte.

Ein normales Hindernis?

Nach eigenen Angaben war das Tier nur sehr schwer wahrzunehmen, so dass kurz darauf ein weiteres Fahrzeug mit dem Schwein kollidierte.

Bei dem Unfall löste der seitliche Fahrerairbag im Fahrzeug des Klägers aus. Für dessen Erneuerung musste der Kläger knapp 1.000 Euro aufwenden. Diese wollte er von seiner Teilkaskoversicherung zurückerstattet haben.

Doch sein Versicherer vertrat die Auffassung, dass ein Tier, welches unbeweglich auf der Fahrbahn liegt, wie jedes andere Hindernis anzusehen ist. Daher habe sich die spezifische Tiergefahr nicht verwirklicht, die eine Leistungspflicht gemäß Paragraf 12 Absatz 1 I d AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) ausgelöst hätte.

Verwirklichte Tiergefahr

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Autofahrer Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts setzt der Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen („durch Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild“) nicht voraus, dass sich auch das Tier, mit welchem ein Fahrzeug kollidiert, in Bewegung befunden haben muss.

Demnach hat sich auch bei einem bereits überfahrenen, bewegungslos auf der Fahrbahn liegenden Tier die Tiergefahr verwirklicht. Denn diese besteht darin, dass Tiere unkontrolliert auf die Fahrbahn rennen und den Verkehr gefährden, so das Gericht.

Abweichende Meinung

Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss. Das gilt auch für den vorliegenden Fall.

Nach Meinung der Richter kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Wildschadenklausel der AKB nur so verstehen, dass sie auch auf bereits tote oder bewegungsunfähige Tiere anzuwenden ist.

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