Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Juni 2007 entschieden (Az.: L 3 U 25/07).
Wenn ein Autofahrer auf dem Weg von seiner Arbeit seine Fahrt unterbricht, um Einzelheiten eines vorangegangenen Unfalls zu klären, so sollte es vom Rechtsempfinden her eigentlich klar sein, dass auch diese Unterbrechung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Nicht so in dem zu entscheidenden Fall, in welchem der Versicherte erst vor Gericht ziehen musste, um seine Forderungen gegenüber seiner Berufsgenossenschaft durchsetzen zu können.
Der Kläger befand sich auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause, als von einem entgegenkommenden Fahrzeug der linke Außenspiegel seines Autos abgefahren wurde. Der Mann wendete daraufhin und fuhr zum Pkw des Unfallbeteiligten zurück, um Einzelheiten des Unfalls zu klären.
Am ursprünglichen Unfallort fuhr kurz darauf ein drittes Fahrzeug auf das auf dem Seitenstreifen abgestellte Fahrzeug des Klägers auf. Dabei wurde dieser erheblich verletzt.
Mit dem Argument, dass der Kläger seinen Heimweg nur unterbrochen habe, um seine Schadenersatzansprüche gegenüber dem ersten Unfallgegner zu sichern, verweigerte die Berufsgenossenschaft des Mannes den Unfallversicherungs-Schutz. Denn eigenwirtschaftliches Handeln zur Verfolgung privater Schadenersatzansprüche würde nicht unter den Schutz der Berufsgenossenschaft fallen.
Das sahen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts anders und gaben der Klage des Versicherten statt. Auch wenn der Kläger sein Fahrzeug gewendet und damit seinen direkten Weg nach Hause unterbrochen hatte, stand die Fahrtunterbrechung nach Überzeugung des Gerichts in unmittelbarem Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg.
Denn Regulierungsgespräche nach einem Unfall dienen nicht nur der Sicherung privater Ansprüche. Die Straßenverkehrsordnung schreibt sie den Unfallparteien vielmehr vor. Wer einen Unfallort einfach verlässt, begeht Fahrerflucht und das steht unter Strafe, so das Gericht.
Daher muss die Berufsgenossenschaft den zweiten Unfall trotz des Wendemanövers des Klägers als Arbeitsunfall anerkennen und Versicherungsschutz gewähren.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision gegen die Entscheidung zugelassen.