Wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt, hafte der Fahrer auch dann nicht, wenn er den Rucksack in eine Gaststätte mitnimmt, neben sich auf den Boden stellt und den Verlust des Rucksacks nicht bemerkt.
Garderobe weg - leichte Fahrlässigkeit
Was war passiert? Ein Mann hatte sich einen Mercedes gemietet und am Abend gegenüber einer Gaststätte geparkt. Den Zündschlüssel verstaute er im Rucksack und ging in die Kneipe. Dort stellte er den Rucksack neben sich auf den Boden, bemerkte aber nicht, dass er gestohlen wurde.
Da er wegen Alkoholgenusses anschließend mit dem Taxi nach Hause fuhr, bemerkte er erst am nächsten Morgen, dass der Rucksack fehlte und damit auch der Autoschlüssel. Zudem stellte er fest, dass der Mietwagen nicht mehr an seinem Platz stand.
Kein Indiz für grobe Fahrlässigkeit
Der Autovermieter verlangte vollen Schadensersatz von rund 28.000 Euro. Begründung: Der Diebstahl sei grob fahrlässig verursacht worden. Der Mann weigerte sich jedoch zu zahlen. Da kam die Sache vor Gericht. Das OLG stellte sich auf die Seite des Bestohlenen.
Die Aufbewahrung des Zündschlüssels im Rucksack sei nicht zu beanstanden und somit keine grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit setze voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders großem Maße missachtet wurde.
Mieter muss vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen
Nach Ansicht der Richter fehlten aber jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer damit rechnen musste, jemand werde den Rucksack mit dem Schlüssel entwenden und das zugehörige Fahrzeug stehlen.
Fahrlässig habe er allerdings gehandelt, da er den Rucksack auf dem Boden abgestellt, ihn dann vergessen und so dem unbefugten Zugriff ausgesetzt habe. Dies sei leicht fahrlässig gewesen. In diesem Fall war per Vertrag eine Selbstbeteiligung pro Schaden von 332 Euro vereinbart. So viel müsse der Mieter bezahlen und nicht mehr.
Detlef Pohl