Neben der großen Gruppe der Arbeiter und Angestellten sind auch Auszubildende, Studenten, Rentner und Arbeitslose in der Regel Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, wodurch sichergestellt ist, dass sie - unabhängig von finanzieller Situation und Gesundheitszustand - die medizinisch notwendigen Leistungen erhalten.
Wer nicht versicherungspflichtig ist
Andere Berufsgruppen sieht der Gesetzgeber als nicht in dem Maße schutzbedürftig an. Diese sind von der Versicherungspflicht befreit. Hierunter fallen Beamte, Richter, Soldaten und Selbstständige (mit Ausnahme zum Beispiel von Künstlern und Landwirten).
Gut verdienende Arbeitnehmer können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie haben die Möglichkeit, sich freiwillig weiter in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Freiwillig Versicherte können Spezialtarife erhalten, die zum Beispiel Selbstbeteiligungen enthalten und nach dem Prinzip der Kostenerstattung - Behandlungskosten werden zunächst selbst bezahlt und anschließend von der Kasse erstattet - funktionieren.
Jahreseinkommen übersteigt die Grenze
Eine Befreiung ist allerdings nur möglich, wenn das Jahresarbeits-Entgelt über der Versicherungspflicht-Grenze liegt, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Aktuell beträgt sie 3.900 Euro monatlich bzw. 46.800 Euro jährlich. Voraussetzung: Mit dem Einkommen des laufenden Jahres wird die Einkommensgrenze des kommenden Jahres überschritten.
Übersteigt das Arbeitseinkommen diese Grenze, tritt zum Jahresende Versicherungs-Freiheit ein. Der Arbeitgeber übernimmt die Überprüfung. Spätestens zwei Wochen nach Ende der Versicherungspflicht muss der Arbeitnehmer seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenkasse erklären, ansonsten ist er automatisch freiwilliges Mitglied.
Wer wenig verdient, ist befreit
Geringfügig Beschäftigte mit Einkommen bis 400 Euro monatlich (400-Euro-Job) sind von der Sozialversicherungs- und damit auch von der Krankenversicherungspflicht befreit. Für sie bezahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von fünf Prozent an die Krankenkasse. Bei mehreren geringfügigen Jobs werden alle zusammengerechnet und bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Regelmäßiges Einkommen ist maßgebend
Wer bislang versicherungsfrei war und dessen Einkommen - etwa wegen Verkürzung der Arbeitszeit - unter die Versicherungspflicht-Grenze rutscht, wird sofort versicherungspflichtig. Allerdings nur, wenn das Einkommen auf Dauer niedrig bleibt, er also regelmäßig weniger Einkommen erzielt.
In diesem Fall kann er sich dann von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er bereits vorher eine private Krankenversicherung hat. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht muss er einen entsprechenden Antrag stellen.
Rückkehr ist nicht immer möglich
Das gilt auch für Versicherte, die durch Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig werden und bereits fünf Jahre privat versichert waren. Befreiungsmöglichkeiten haben auch Rentner, Rentenantragsteller, Studenten und Praktikanten.
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist erst dann wieder möglich, wenn sich die Umstände, die zur Befreiung geführt haben, ändern. Studenten können demzufolge erst nach Abschluss ihres Studiums und bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit wieder Kassenmitglied werden.
Elke Pohl