15.11.05

Brand bei Abwesenheit

 

Ist eine Wohnung vorübergehend unbewohnt, greift bei Schäden dennoch die Hausrat-Versicherung.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (Az.: 10 U 1252/03).


Begründung: Die Betroffenen hätten weder ihren Lebensmittelpunkt verlegt noch sei das Haus unbewohnt. Nur für diese Fälle sehe das geltende Recht einen möglichen Verlust des Versicherungsschutzes vor, entschied das Gericht.


Vorübergehende Nutzung anderer Wohnung erlaubt
Die Richter gaben damit einer Erbengemeinschaft Recht, die Leistungen des Wohngebäude- und Hausrat-Versicherers einforderten. Die Mutter hatte sich vor ihrem Tod längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen bei ihrer Tochter aufgehalten. Allerdings hatte sie offiziell ihren Wohnsitz behalten, da sie in ihr Haus zurückkehren wollte.


Während der Abwesenheit der inzwischen gestorbenen Eigentümerin kam es zu einem Wohnungsbrand. Der Versicherer wollte keinen Schadenersatz leisten, da das Haus nicht mehr bewohnt gewesen sei. Man habe sie darüber informiert, dass sich mit ihrer Abwesenheit die Gefahr von Schäden erhöhe.


Vergleichbar einem versicherten Klinik-Aufenthalt
Das OLG ließ die Argumentation nicht gelten. Die Richter verwiesen darauf, der Fall der Hauseigentümerin sei mit dem Klinik-Aufenthalt vergleichbar. Solange diese den Willen habe, nach Hause zurückzukehren, habe sie ihren Lebensmittelpunkt nicht verlegt.

Anders sei der Fall nur dann, wenn jemand auf unabsehbare Zeit seinen Lebensmittelpunkt verlege, etwa weil er in ein Altersheim ziehe.


Im strittigen Fall litt die Eigentümerin an Alzheimer-Erkrankung und war bettlägerig. Daher wurde sie im Haushalt ihrer Tochter gepflegt, ohne ihre eigene Wohnung mit Hausrat aufzugeben. Dies reiche jedoch nicht aus, von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes zu sprechen und den Schutz für die eigene Wohnung zu entziehen.


Pflege in der Wohnung der Tochter
Erforderlich dafür wäre es, dass die Verlagerung bewusst, gewollt und auf unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung erfolge. Solange die Frau -- wenn möglicherweise auch in Verkennung ihres Gesundheitszustandes - die Absicht hatte, wieder in ihre bisherige Wohnung zurückzukehren, hat der Versicherer für versicherte Schäden einzustehen.


Hausrat-Versicherungen kommen für Schäden auf, die nach Diebstahl, Brand, Leitungswasseraustritt, Hagel und Sturm am Hausrat entstanden sind - und zwar zum Neuwert. Der Versicherte kann sich also die zerstörten oder entwendeten Sachen neu anschaffen.


Detlef Pohl