28.11.05

Briefkasten kein geeignetes Schlüssel-Depot

 

Wer seinen Autoschlüssel in einen Werkstatt-Briefkasten wirft, riskiert den Versicherungsschutz

Wird der Pkw mit Hilfe des Schlüssels gestohlen, muss die Kaskoversicherung nicht zahlen, entschied das Oberlandesgericht Celle (OLG) am 9. Juni 2005 (Az.: 8 U 182/04).


Jeder kennt das: Der Wagen muss in die Werkstatt, doch durch Termine wird man aufgehalten und kommt später. Der Kfz-Betrieb ist leider schon geschlossen. Also ab mit dem Schlüssel in den Briefkasten und das Auto auf den Hof stehen lassen, damit es am nächsten Tag repariert werden kann?


Diebstahl erleichtert und damit grob fahrlässig
Wenn der Wagen dann gestohlen wird, gibt es keinen Versicherungsschutz, so besagt das OLG-Urteil.


Im vorliegenden Fall hatte ein Mann genau dies getan. Am nächsten Tag waren Schlüssel und Pkw weg. Der Kaskoversicherer wollte den Schaden jedoch nicht ersetzen. Da zog der Kunde vor Gericht - und verlor.


Grobe Fahrlässigkeit kostet Schutz
Die Richter entschieden, dass die Kaskoversicherung nicht zahlen muss, da der Mann grob fahrlässig gehandelt habe. Somit treffe ihn ein hohes Maß an Mitschuld. Er habe sein Auto auf einem frei befahrbaren und gut zu beobachtenden Gelände abgestellt und den Schlüssel in einen Briefkasten ohne besondere Sicherungen geworfen.


Der Briefkasten habe sich noch dazu in unmittelbarer Nähe des Wagens befunden. Der versicherte Autofahrer hätte ohne weiteres erkennen können, dass der Briefkasten keinesfalls ein sicherer Aufbewahrungsort ist. Das Gelände machte es dem Dieb leicht, den Autobesitzer unbemerkt zu beobachten.


Konsequente Rechtsprechung
In gleicher Weise hatte bereits vor geraumer Zeit das OLG Köln gegen einen Versicherten entschieden.


Detlef Pohl