30.05.05

Die Versicherungs-Summe macht´s

 

Vielen Hausbesitzern ist die Bedeutung der Mietsachschaden-Klausel unklar. Oft werden außerdem die Voraussetzungen für das Regressverzichts-Abkommen der Feuerversicherer nicht beachtet. Daraus resultieren unzureichende Versicherungs-Summen.

Auf Basis der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sind Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegenständen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Abweichend davon sind zwischenzeitlich bei fast allen Versicherern zumindest Mietsachschäden an Immobilien eingeschlossen.


Mietsachschäden an Immobilien
Häufig besteht die Annahme, dass die Versicherung von Mietsachschäden nur für Mieter notwendig sei. Schäden an Ferienwohnungen und -häusern oder auch an Pensionen und Hotels werden dabei außer Acht gelassen.


Die von den Versicherern angebotenen Versicherungs-Summen für Sach- und Mietsachschäden reichen gerade im Basis- oder Grundschutz selten aus. Die durch Brand resultierende Zerstörung eines Hotels kann sechs- bis siebenstellige Kosten verursachen.


Aber es muss nicht nur das Hotel sein: Greift ein Brand von der selbst genutzten Wohnung auf das restliche Gebäude über, hat das die gleichen Haftungs-Folgen.


Höhe der Versicherungs-Summe
Die Versicherungs-Summe für Mietsachschäden sollte daher mindestens dem Wert der eigenen Wohnung bzw. Miet-Immobilie entsprechen. Dies betrifft auch angemietete Zimmer im Hotel.


Darüber hinaus ist eine mindestens siebenstellige Versicherungs-Summe für Sachschäden zu empfehlen, Finanztest (6/2004) empfiehlt zum Beispiel mindestens 3.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden. Versicherer bieten häufig Deckung zwischen 100.000 und 6 Millionen Euro.


Das Regress-Verzichtsabkommen der Feuerversicherer
Erhebliche Sachschäden resultieren daraus, dass ein Feuer auf fremdes Eigentum übergreift. In diesem Sinne wird gerne auf das 1981 geschlossene "Regress-Verzichtsabkommen der Feuerversicherer" hingewiesen. Seit 1998 wird in bestimmten Fällen zur Höhe von 613.600 Euro auf einen Regress verzichtet.


Zu den Voraussetzungen für den Eintritt des Regress-Verzichtsabkommens gehören:


· Der Schaden muss auf mehrere Gebäude übergreifen.
· Der Schaden muss von einem vertraglich bezeichneten Versicherungsort ausgegangen sein.
· Der zu Regress-Ansprüchen führende Schadenfall muss auch beim Regress-Schuldner (z.B. als Mieter einer Wohnung oder eines Hotels) zu einem versicherten Feuer- oder Explosions-Schaden geführt haben.
· Der Feuerversicherer des Regress-Schuldners muss für den Schaden ersatzpflichtig sein.
· Dem Versicherungsnehmer als Regress-Schuldner darf lediglich leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Als Fazit kann festgestellt werden, dass viele Fälle denkbar sind, in denen das Abkommen nicht greift. Das bedeutet, dass insbesondere bei Millionenschäden eine hohe Versicherungs-Summe für Sachschäden erforderlich ist.


Berechnung von Gebäudewerten
Als Anhaltspunkt für die richtige Versicherungs-Summe für Mietsachschäden an Immobilien empfiehlt sich die Wohngebäude-Police des Eigentümers eines Ein- oder Mehrfamilienhauses.


Dort findet sich in der Regel eine Angabe zum Wert bezogen auf das Jahr 1914. Überschlägig berechnet, ergibt die Multiplikation dieses Wertes mit 10,5 die Versicherungs-Summe. Ein Einfamilienhaus mit einem Wert 1914 von 15.000 Mark entspricht daher rund 157.500 Euro.


Neuere Policen berechnen den Wert von Gebäuden häufig auf Basis der Grundfläche. Hier ist eine vergleichbare Umrechnung nicht möglich.


Stephan Witte