Wer einen Kaskoschaden bei seiner Versicherung meldet, muss den Kilometerstand richtig angeben. Falsche Angaben zur Laufleistung eines gestohlenen Fahrzeugs kosten grundsätzlich den Versicherungsschutz.
So entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) im Falle eines Mannes, der den Diebstahl seines BMW gemeldet und dabei als Laufleistung "ca. 82.000 Kilometer" angegeben hatte. Auf dieser Basis errechnete ein Gutachter einen Restwert des Wagens von rund 17.200 Euro.
Frühere Schadenregulierung deckte Fehler auf
Als der Versicherer später erfuhr, dass der Wagen tatsächlich rund 93.000 Kilometer Laufleistung aufzuweisen hatte, verweigerte er die Zahlung.
Der Mann hielt dem entgegen, es handele sich um einen bedauerlichen Irrtum. Er habe nicht in betrügerischer Absicht gehandelt. Das OLG ließ die Entschuldigung nicht gelten. Der Mann hätte sich schon die Mühe machen müssen, die wirkliche Laufleistung des Wagens zu ermitteln. Ungefähre Angaben genügten regelmäßig nicht.
Besondere Sorgfaltspflicht verletzt
Die Laufleistung sei für den Wert des Fahrzeugs und damit für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bei Diebstahl-Entschädigung von maßgeblicher Bedeutung, so die Richter. Daher sei eine besondere Sorgfalt des Fahrzeughalters erforderlich. Bei falschen Angaben werde die Versicherung leistungsfrei.
Das OLG unterstrich: Werden bewusst unrichtige bzw. falsche oder unvollständige Angaben gemacht, wird der Versicherungs-Schutz auch dann gefährdet, wenn dadurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Nur wenn der Kunde beweisen kann, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat, sein Verhalten nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen oder den Kunden kein erhebliches Verschulden trifft, muss der Versicherer doch zahlen. Diesen Nachweis habe der Mann jedoch nicht zu führen vermocht, so das OLG.
Keine mildernden Umstände
Der Mann machte geltend, dass die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers für ihn eine übermäßige finanzielle Härte darstellt. Doch auch damit kam er nicht durch.
Zu berücksichtigen sei, dass die Hartnäckigkeit, mit der der Mann die Falschangaben aufrechterhalten hat, dessen Schutzwürdigkeit entgegensteht und deshalb eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers gerechtfertigt erscheint, urteilte das Gericht.
Detlef Pohl