Während der allgemeine Freibetrag von 200 Euro auf 150 Euro pro Lebensjahr gekürzt wurde, ist der Altersvorsorge-Freibetrag von 200 Euro auf 250 Euro erhöht worden.
Fehler im Gesetz
Voraussetzung für letzteren ist, dass mit dem Versicherer eine Vereinbarung getroffen wird, dass „über das Kapital in der Versicherung nicht vor Renteneintritt" verfügt werden kann, wie der
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) meldet.
Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist nach Angaben des GDV „der Verfügungsverzicht jedoch nach wie vor auf 200 Euro pro Lebensjahr begrenzt", so dass viele ALG II-Empfänger durch die Senkung des Grundfreibetrages benachteiligt wären, von der Erhöhung des Altervorsorgefreibetrages allerdings nicht profitieren könnten.
Keine Nachteile für Betroffene
Da das VVG jedoch erst gegen Ende des Jahres angepasst werden könne, habe die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach Informationen des GDV die Übergangsregelung geschaffen, dass die Vermögensverhältnisse derer, die bereits im ALG II-Bezug stehen, erst beim Weiterbewilligungs-Antrag (sechs Monate nach dem davorigen Antrag) nach neuer Rechtslage geprüft werden.
Sollte der neue allgemeine Freibetrag überschritten werden, werde die BA dem Empfänger eine Frist von zwei Monaten einräumen, um „zu erklären, dass übersteigende Vermögensteile der Alterssicherung zugeführt werden." Diese Erklärung solle dann für den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten gelten.
So bleibe vielen Betroffenen nach Meinung des GDV „ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge unter wirtschaftlich meist schwierigen Bedingungen erhalten."
Björn Wichert