25.07.07

Gefälschte Sicherungsscheine gefährden die Urlaubskasse

 

(verpd) Pauschalurlaub ist noch immer die liebste Reiseform der Deutschen. Doch der seit 1994 gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz für den Fall, dass der Veranstalter in Konkurs geht, ist für viele Urlauber kein Thema. Das erbrachte eine Umfrage der GfK Marktforschung im Auftrag eines Finanzdienstleisters.

Mehr als 44 Prozent der befragten Bundesbürger wollen auch dieses Jahr ihren Urlaub über einen Reiseveranstalter buchen. Dabei ist für 70 Prozent der angehenden Urlauber der Preis entscheidend.

Reisesicherungsschein – die unbekannte Police

Was sie zusätzlich zu den Reiseunterlagen erhalten müssen, nämlich den Reisesicherungsschein, das interessiert offensichtlich nur wenige.

Jedenfalls gab fast die Hälfte der Befragten zu, dass sie die genaue Bedeutung dieses Dokuments nicht kennt. Doch auch wer meint, er wisse Bescheid, hat vielfach eine falsche Vorstellung vom Reisesicherungsschein, der seit 1994 als Insolvenzschutz für Reiseveranstalter Pflicht ist.

Viel Schutz, aber nicht „all inclusive“

Diese Pflichtversicherung der Veranstalter garantiert die Heimreise und selbst die Unterbringung am Urlaubsort bis zur vollen Erstattung des Reisepreises, wenn der Veranstalter Insolvenz anmeldet.

Immerhin 59,2 Prozent derer, die überhaupt wissen, was der Schein zu bedeuten hat, zeigen sich darüber informiert.

Rund 47 Prozent aber glauben fälschlicherweise, dass damit auch der Reiserücktritt versichert sei. Ebenfalls auf dem Holzweg sind die Urlauber, die sich vom Reisesicherungsschein zusätzlichen Schutz für den Fall von Krankheit oder Unfall versprechen.

Auch gefälschte Sicherungsscheine im Umlauf

Zu aller Unkenntnis kommen auch noch gefälschte Reisesicherungsscheine. Deshalb raten Experten, vor der Zahlung des Reisepreises die Gültigkeit des Sicherungsscheins zu kontrollieren.

Dazu kann man beispielsweise nach Erhalt der Unterlagen bei dem darin genannten Versicherungs-Unternehmen anrufen und sich erkundigen, ob der Veranstalter auch wirklich versichert ist.

Denn zu den Mindestangaben in diesem Schein gehören Anschrift und Telefonnummer des Versicherers, die Angabe des Versicherungszeitraums sowie der Versicherungssumme.