Das hat der Bundesfinanzhof in zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen vom 16. November 2006 (Az.: III R 74/05) und 14. Dezember 2006 (Az.: III R 24/06) entschieden.
Ob ein volljähriger Sprössling Kindergeld bekommt, hängt unter anderem davon ab, ob die eigenen Einkünfte nicht mehr als 7.680 Euro pro Kalenderjahr betragen.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2005 (Az.: 2 BvR 167/02) sind bei der Ermittlung dieses Jahresgrenzbetrages nur jene Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen, welche dem Unterhalt oder der Finanzierung der Ausbildung dienen.
Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind hingegen von den Einkünften abzuziehen. Denn diese stehen nicht für den Unterhalt des Sprösslings zur Verfügung und tragen daher auch nicht zur Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern bei.
In den beiden jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen ging es um zwei volljährige Kinder, die sich als Beamtenanwärter in der Ausbildung befinden. Im Krankheitsfall haben sie einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von maximal 50 Prozent der krankheitsbedingten Kosten.
Die restlichen 50 Prozent hatten die Kläger durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung beziehungsweise einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgesichert. Die Beiträge wollten sie bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages zum Kindergeld berücksichtigt wissen.
Diesem Begehren hat der Bundesfinanzhof mit seinen beiden Entscheidungen entsprochen.
Nach Auffassung der Richter ist es gleich, ob ein Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitslohn einbehält oder die Beiträge durch die Beschäftigten selbst aus eigenen Einkünften gezahlt werden.
Denn in beiden Fällen sind die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung einer Vorsorge im Krankheitsfall unvermeidlich. Auch stehen sie ebenso wenig wie die Beiträge zur Sozialversicherung zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zur finanziellen Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern zur Verfügung.
Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung müssen jedoch nur Beiträge berücksichtigt werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der Aufwendungen für stationäre, ambulante und zahnärztliche Leistungen umfassen. Beiträge für einen weitergehenden Versicherungsschutz müssen hingegen unberücksichtigt bleiben.