Das hat das Landgericht Coburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18. April 2007 entschieden (Az.: 13 O 34/07).
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Sozialverwaltung den Sohn einer in einem Heim untergebrachten Sozialhilfeempfängerin auf Zahlung von 20.000 Euro verklagt. Der Anspruch wurde damit begründet, dass die Frau inzwischen verarmt sei, ihrem Sohn aber vor Jahren einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt hatte.
Das fragliche Grundstück gehörte ursprünglich je zur Hälfte dem Vater und der Mutter des Beklagten. Nach dem Tod des Vaters ging dessen Hälfte auf die Witwe sowie die sechs Kinder der Familie über. Doch sowohl die Mutter als auch die Geschwister übertrugen ihre Anteile Anfang des Jahres 1996 auf den Beklagten.
Während die Mutter auf eine Gegenleistung verzichtete, zahlte der Beklagte an seine fünf Geschwister umgerechnet je 10.000 Euro aus.
Anfang 2002 musste die alte Dame in einem Seniorenheim untergebracht werden. Weil ihre Einkünfte die Heimkosten überstiegen, sprang für den überschießenden Teil die Sozialhilfe ein.
Die Sozialverwaltung war der Meinung, dass der Sohn seiner Mutter den geschenkten Grundstücksanteil wegen Verarmung zurückgeben müsse, um von dem Erlös die Heimkosten zu bezahlen.
Doch dank einsichtiger Richter blieb dem Beklagten dieses Schicksal erspart. Das Landgericht Coburg war nämlich der Meinung, dass ihm das Grundstück gar nicht schenkungsweise überlassen wurde und es somit auch an einem rückforderbaren Geschenk fehlt.
Unentgeltlich ist eine Zuwendung nach Überzeugung des Gerichts nämlich immer nur dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung auch an Dritte erfolgt.
Da der Beklagte aber umgerechnet 50.000 Euro an seine Geschwister gezahlt hatte, lag keine echte Schenkung vor. Dass die Mutter keine Gegenleistung erhalten hatte, spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle.
Hätte es sich hingegen um eine echte Schenkung im Sinne von Paragraf 516 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gehandelt, so hätte der Beklagte seinen Grundstücksanteil gemäß Paragraf 528 BGB (Verarmung des Schenkers) zurückgeben müssen.
Der Satz, „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“, entspreche daher nicht in jedem Fall geltendem Recht, so das Gericht.