Die Klägerin wähnte sich uneingeschränkt im Recht, als sie mit ihrem Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes mit dem Fahrzeug des von links kommenden Beklagten kollidierte. Denn wie wohl die meisten Autofahrer glaubte auch die Klägerin, dass auf Parkplätzen uneingeschränkt die Regeln der StVO gelten.
Der Versicherer des Unfallgegners war hingegen der Meinung, dass auch die Klägerin hätte aufpassen müssen und nicht auf ein vermeintliches Vorfahrtsrecht hätte vertrauen dürfen. Er wollte sich daher an ihrem Schaden von knapp 2.500 Euro nur zur Hälfte beteiligen.
Das zur Schlichtung des Streits angerufene Münchener Amtsgericht sah das genau so und wies die Klage als unbegründet zurück.
Auf Parkplätzen ist nach Auffassung des Gerichts in erhöhtem Maße das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung gemäß Paragraf 1 StVO zu beachten. Denn Parkplätze dienen in erster Linie dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr. Die Regeln über die Vorfahrt im Straßenverkehr sind dort daher in nur eingeschränktem Maße anwendbar.
Selbst wenn auf einem Parkplatz angelegte Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter vermitteln, so dürfen von rechts kommende Verkehrsteilnehmer nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass ihnen Vorrang eingeräumt wird.
Vielmehr muss auf Parkplätzen stets mit ein- und ausparkenden beziehungsweise rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden. Daher ist dort mit besonders hoher Aufmerksamkeit zu fahren. Zu den Sorgfaltspflichten gehört außerdem eine ständige Bremsbereitschaft sowie eine angemessene Geschwindigkeit, die regelmäßig nicht mehr als zehn km/h betragen darf.
Die Klägerin hatte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausschließlich nach vorne orientiert. Sie war außerdem deutlich schneller als zehn Stundenkilometer gefahren. Daher trifft sie nach Überzeugung des Gerichts ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall.