Bei sieben Windstärken, starkem Seegang und drei Meter hohen Wellen kommt auch schon mal ein Kreuzfahrtschiff ins Schlingern. Dann heißt es für die Besatzung "Eine Hand fürs Schiff, die andere für sich selbst".
Aber auch Passagiere müssen sich bei schwerer See gut festhalten. Stürzen sie und verletzen sich dabei, haftet nach einem Urteil des Landgerichts Bremen grundsätzlich niemand anderes für den Schaden als die Gestürzten selbst.
Landpartie passé
In dem konkreten Fall war ein älterer Kreuzfahrer bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine so schwer gestürzt, dass er an den Landausflügen nicht mehr teilnehmen konnte und nach der Spitzbergen-Kreuzfahrt eine Langzeit-Schmerztherapie benötigte.
Er verklagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg. Das Argument der Richter: Haltegriffe beispielsweise im Bad seien weder üblich noch gesetzlich vorgeschrieben.
Fehlgriff nicht Schuld des Veranstalters
Zudem habe die Besatzung wiederholt über Lautsprecher darauf hingewiesen, sich gut festzuhalten. Dass sich der Verunglückte im Bad versehentlich am Duschvorhang festhalten wollte, könne dem Veranstalter nicht zur Last gelegt werden und sei persönliches Pech.
Teilnehmer einer Seereise müssen sich bei stürmischen Wetter stets auf schlingernde Bewegungen des Schiffes und die damit verbundene Gefahr von Stürzen einstellen (LG Bremen, AZ: 7 O 124/03).
Elke Pohl