Voraussetzung sei allerdings, dass eine bestimmte Mindestzeit (Unverfallbarkeitsfrist) erreicht sei. In einem solchen Fall sei die Invalidenrente nach dem Gesetz zu berechnen (nach § 2 Absatz 1 BetrAVG), es sei denn, die Versorgungsordnung sieht eine günstigere Regelung vor.
Doppelte Abzugs-Gefahr
Das BAG erinnert an die gesetzliche Berechnung: Im ersten Schritt sei zu ermitteln, welche Betriebsrente gezahlt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer die Firma nicht vorzeitig verlassen hätte. Im zweiten Schritt sei dieser Betrag zu kürzen: im Verhältnis der tatsächlich erreichten Beschäftigungszeit zu der bis zur festen Altersgrenze (65) möglichen Beschäftigungszeit.
Eine solche Kürzung sei grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Versorgungsordnung eine "aufsteigende Berechnung" der vollen Invalidenrente vorsieht, etwa einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts pro Beschäftigungsjahr bis zum Versorgungsfall.
Kein Widerspruch zu höherem Recht?
Diese Berechnung steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht, so die Richter, "obwohl er zu einer unverhältnismäßigen Kürzung der Vollrente führen kann". Denn unter bestimmten Umständen kann die "Betriebsuntreue" zwischen dem Zeitpunkt der Invalidität und dem Erreichen der festen Altersgrenze zweifach mindernd berücksichtigt werden, etwa wenn es im Tarifvertrag so vereinbart ist.
Im jetzigen Fall war der Arbeitnehmer bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen und hatte Anspruch auf Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Er war dort vorzeitig ausgeschieden und hatte später gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Zunächst zahlte auch die VBL rund 290 Euro zusätzliche Versicherungsrente.
Verfassungsrichter kappten höhere Rente
Später stufte das Bundes-Verfassungsgericht jedoch die generelle Berechnung (nach § 18 BetrAVG) als verfassungswidrig ein und sie wurde durch eine Übergangsregelung (§ 30d BetrAVG) abgelöst. Dadurch erhielt der Mann nur noch knapp 36 Euro zusätzliche Versorgungsrente von der VBL.
Er wollte jedoch deutlich mehr. Damit scheiterte er vor dem BAG. Begründung: Bei Anwendung der allgemeinen Berechnungsregeln, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes gelten, steht dem Mann nach neuerem Recht nicht mehr Geld von der VBL zu.
Detlef Pohl