Wer sich selbst verstümmelt, verliert nicht nur seine körperliche Unversehrtheit, sondern auch seinen Anspruch auf Leistungen der privaten Unfallversicherung. So entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG) mit Urteil vom 4. Februar 2004 (Az.: 5 U 12/02).
Der Versicherer müsse selbst dann nicht zahlen, wenn das Geschehen nicht zweifelsfrei rekonstruiert werden kann. Was war passiert? Ein Küchen-Angestellter hatte sich beim Durchtrennen von gefrorenen Kotelett-Stücken den Daumen und den Zeigefinger der linken Hand abgehackt.
Finger statt Kotelett
Nach eigenen Angaben war der erfahrene Mann während eines kräftigen Hiebs mit dem Beil seitlich von einem Kotelettknochen abgeglitten und hatte dabei den Zeigefinger vollständig durchtrennt. Erst nach einem reflexartigen zweiten Schlag sei auch der Daumen ganz abgetrennt worden.
Daraufhin wollte er Geld von der gesetzlichen Unfall-Versicherung und rund 62.000 Euro von seiner privaten Gruppenunfall-Versicherung. Für beide Verträge hatte er die Versicherungs-Summen 13 Tage vor dem Unfall deutlich erhöht.
Hergang für Versicherer nicht plausibel
Die vorgetragene Version des Unfalls wollte der Unfallversicherer dem Mann nicht glauben. Nach Ansicht der Assekuranz habe kein Unfall, sondern eine geplante Selbstverstümmelung stattgefunden. Infolgedessen sei sie nicht zur Zahlung verpflichtet.
Dennoch zahlte sie rund 1.300 Euro Krankenhaus-Tagegeld und machte weitere Leistungen von den Ermittlungen der Berufsgenossenschaft (BG) abhängig.
Die BG kam in einem Gutachten zu der Überzeugung, dass der Mann die Amputation vorsätzlich herbeigeführt habe. Dennoch musste sie zahlen, nachdem der Mann vor dem Sozialgericht Mannheim Recht bekommen hatte (Az.: S 3 U 79/94).
Indizien-Beweis überzeugte Gericht
Doch der private Unfall-Versicherer verweigerte weitere Leistungen. Gegen ihn kam der Küchen-Angestellte vor dem Landgericht Köln und dem OLG nicht durch. Begründung: Der Versicherer habe nachgewiesen, dass der Mann sich beide Finger freiwillig abgetrennt habe. Dessen Schilderung des Hergangs könne aus verletzungs-mechanischen Gründen nicht zutreffen, weil dann weitere Finger zumindest in Mitleidenschaft gezogen worden sein müssten.
Zudem habe der Mann Beil und Hackklotz vernichtet und auch Untersuchungen verweigert. Wenn eine absolute Gewissheit über den Unfallhergang durch Zeugen nicht zu erlangen sei, reiche auch ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, so die Richter. Möglich sei eine mittelbare Beweisführung des Versicherers durch Indizien. Die überzeugt schließlich das OLG.
Geldsorgen kamen ans Licht
Im vorliegenden Fall sei eine vollständige Durchtrennung von Daumen und Zeigefinger ohne Mitschädigung der anderen Finger der linken Hand nicht plausibel. Ebenso sei ein durch Schreck ausgelöster zweiter Schlag physiologisch unvorstellbar.
Auch die Tatsache, dass der Küchenangestellte eine Woche vor der Verletzung seine Versicherungs-Summe erhöht hatte, sei ein Indiz für einen freiwilligen Akt. Gleichzeitig war der Mann in erheblichem Rückstand mit Pachtzahlungen und brauchte dringend Geld. Er habe aufgrund dieser Indizien keinen Zahlungs-Anspruch gegen seinen privaten Unfallversicherer.
Detlef Pohl