13.09.07

Kein Recht auf regelmäßige Rentenanpassung

 

(verpd) Eine zeitlich begrenzte Aussetzung von Rentenanpassungen verstößt nicht gegen die durch Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz verbriefte Eigentumsgarantie und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Das hat das Bundesverfassungs-Gericht mit Beschluss vom 26. Juli 2007 entschieden (Az.: 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07).

Zum Zwecke der Haushaltssanierung

Um den Wert gesetzlicher Altersrenten zu erhalten, werden laufende Renten regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres durch Veränderung des aktuellen Rentenwerts der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern angepasst.

Im Dezember 1999 beschloss die Bundesregierung jedoch, die Renten im Rahmen des Haushalts-Sanierungsgesetzes für die Jahre 2000 und 2001 jeweils nur in Höhe der Inflationsrate anzupassen. Im Jahr 2004 verordnete der Gesetzgeber den Rentnern sogar eine Nullrunde.

Die hiergegen von den Beschwerdeführern eingereichten Verfassungsbeschwerden nahm das Bundesverfassungs-Gericht nicht an. Denn nach Auffassung der Verfassungsrichter wird die durch das Grundgesetz garantierte Eigentumsgarantie durch die Maßnahmen des Gesetzgebers nicht verletzt.

Ausreichende Flexibilität

Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz darf nicht so eng ausgelegt werden, dass dem Gesetzgeber keine ausreichende Flexibilität verbleibt, um das Rentenversicherungs-System erhalten zu können und seine Finanzierung zu gewährleisten, so das Gericht.

Allerdings müssen gesetzliche Maßnahmen, die dem Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung dienen, von einem „gewichtigen öffentlichen Interesse“ getragen und verhältnismäßig sein.

Angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen war der Gesetzgeber nach Auffassung der Richter nicht gehalten, das Finanzierungsdefizit der Rentenversicherung durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses auszugleichen.

Keine grundlegende Entwertung

Daher war er dazu berechtigt, durch die Veränderung der Rentenanpassung auch die Rentnerinnen und Rentner an den solidarischen Anstrengungen der ganzen Gesellschaft zu beteiligen, um zu sparen und die Altersversorgung langfristig zu sichern.

Die Richter rechneten den Beschwerdeführern vor, dass die negativen finanziellen Auswirkungen der gesetzlich verfügten Maßnahmen eher gering waren. Von einer grundlegenden Entwertung von Anwartschaften und Ansprüchen könne daher keine Rede sein. Die Maßnahmen waren daher auch aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses kann auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden.