31.05.05

Keine Rente nach Betriebsübergang

 

Erwirbt ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Konkurs-/Insolvenzeröffnung Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (bAV), so haftet die Masse dafür nicht, wenn es später zu einem Betriebsübergang kommt. So entschied das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. Mai 2005 (Az.: 3 AZR 649/03).

Begründung: In diesem Fall trete der Betriebserwerber in die Pflichten ein (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger stehe dem nicht entgegen.


Gefahr bei Insolvenz und Betriebsübergang
Dieser Grundsatz gelte nur für Forderungen, die für Zeiten vor Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens entstanden sind. Eine Ausnahme gebe es laut BAG für Ansprüche auf Betriebsrenten, die im Jahr nach dem Betriebsübergang fällig sind. Für diese Ansprüche hat die Masse neben dem Erwerber zu haften (§ 613a Absatz 2 BGB).


So entschied das BAG und kippte damit ein Urteil des Landes-Arbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. September 2003 (Az.: 3 Sa 918/02 B).


Verlust betrifft nur Teil der Ansprüche
Ein Arbeitnehmer hatte nach der Konkurs-Eröffnung noch Anwartschaften aus seinem Arbeitverhältnis erworben, das auch in der Insolvenz weiter bestehen blieb. Er verlangte, dass die Masse dafür einstehen sollte. Damit konnte er vor dem BAG nicht durchdringen und verliert somit seine Anwartschaften auf bAV, die in der Insolvenz-Phase entstanden waren.


Detlef Pohl