Das hat das Landgericht Dortmund mit einem jetzt bekannt gewordenen, rechtskräftigen Urteil vom 22. März 2007 entschieden (Az.: 4 S 134/06).
Der Beklagte war mit seinem Fahrzeug auf eine Verkehrsinsel gerauscht. Dabei wurde das Verkehrszeichen 222 (vorgeschriebene Vorbeifahrt) so stark beschädigt, dass es für andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr sichtbar war.
Der Autofahrer rief sofort die Polizei, die kurz darauf erschien und den Unfall aufnahm. Bis zu diesem Zeitpunkt sicherte er die Unfallstelle selbst. Nach der Unfallaufnahme verließ er mit seinem Fahrzeug den Ort des Crashs.
Knapp zwei Stunden später fuhr ein weiterer Autofahrer auf die Verkehrsinsel auf. Dabei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt.
Mit dem Argument, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil der erste Autofahrer das Warnschild bis zur Unkenntlichkeit zerstört hatte, verlangte er von diesem beziehungsweise dessen Versicherer Schadenersatz.
Doch dieser Forderung wollte auch das Dortmunder Landgericht nicht zustimmen. Es wies die Klage des Mannes als unbegründet zurück.
Zwar hat der Beklagte nach Meinung des Gerichts durch die Beschädigung des Hinweisschildes eine Gefahrenquelle geschaffen, für die er wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges verantwortlich ist. Gleichwohl konnten die Richter keinen inneren Zusammenhang zwischen der Betriebsgefahr und dem zweiten Unfall erkennen.
Es war unzweifelhaft Aufgabe des ersten Autofahrers, die Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei zu sichern. Mit dem Eintreffen der Ordnungshüter war es jedoch Sache der zuständigen Behörden, für eine Sicherung der Unfallstelle zu sorgen.
Der Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass die Polizei die notwendigen Sicherungsmaßnahmen entweder selber durchführen oder aber durch Benachrichtigung der zuständigen Behörden veranlassen werde.
„Ab diesem Zeitpunkt kann ein innerer Zusammenhang nicht mehr angenommen werden, sodass der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten nicht mehr fortbestand, als der Kläger auf die Verkehrsinsel auffuhr“, heißt es in dem Urteil.