26.02.07

Mein Akku ist leer

 

(verpd) Fällt eine Reise durch den Wechsel einer Herzschrittmacher-Batterie ins Wasser, muss ein Reiserücktrittskosten-Versicherer die Stornokosten in der Regel nicht übernehmen.

Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2006 entschieden (Az.: 242 C 37052/05).

Leere Batterie

Der Kläger litt schon lange an einem chronischen Vorhofflimmern seines Herzens. Er musste deswegen einen Herzschrittmacher tragen.

Bei der Buchung einer zweimonatigen Reise nach Fuerteventura schloss der Mann eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ab. Versichert war unter anderem die Erstattung von Stornokosten wegen einer unerwarteten Erkrankung.

Kurz vor Reiseantritt musste der Kläger ins Krankenhaus, weil sich die Batterie seines Herzschrittmachers anschickte, ihren Geist aufzugeben. Diese musste dringend ausgetauscht werden.

Vorhersehbarer Schaden

Der Mann sah sich daraufhin gezwungen, seine Reispläne aufzugeben und bat seinen Reiserücktrittskosten-Versicherer um Erstattung der Stornokosten. Doch dieser stellte sich taub. Die Sache ging daher zu Gericht.

Dort erlitt der herzkranke Mann eine Niederlage. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Versicherers an, dass nur die Folgen eines Reiserücktritts bei einer unerwartet eintretenden, schweren Erkrankung versichert sind.

Nach den Feststellungen der Beweisaufnahme war der Herzschrittmacher bereits vor 14 Jahren implantiert worden. Sieben Jahre später musste die Batterie schon einmal ausgewechselt werden, weil ihre Energie erschöpft war.

Dem Kläger hätte daher nach Ansicht des Gerichts klar sein müssen, dass demnächst ein erneuter Austausch der Batterie anstehen würde.

Andere Rechtslage bei technischem Defekt

Die dadurch notwendige Operation sei daher für ihn weder überraschend noch unerwartet gewesen. Versicherungsschutz habe daher nicht bestanden.

Die Sache wäre sicherlich anders zu beurteilen gewesen, wenn die Batterie wegen eines technischen Defekts hätte ausgetauscht werden müssen.

Dann hätte der Versicherer die Leistung mit Gewissheit nicht verweigern können. Ausnahme: Dem Kläger waren der Defekt und dessen Folgen schon bei Vertragsabschluss bekannt.