Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland sind weder gesetzlich noch privat gegen Krankheit versichert. Die Gefahr des Ausschlusses werde unterschätzt, so die Verbraucherzentrale Hessen.
Der Ausschluss drohe insbesondere nach einer Scheidung, nach der Rückkehr aus dem Ausland, als Selbstständiger oder als älterer Student. Oft reiche es schon, ein oder zwei Monatsbeiträge nicht gezahlt zu haben, warnt die Stiftung Warentest.
Zumeist kommt Sozialamt auf
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest werden die Zahlen jedoch relativiert. So zahle bei 1,1 Millionen das Sozialamt die Behandlung, so lange Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Grundsätzlich seien gesetzliche Kassen und private Krankenversicherer nicht verpflichtet, gekündigte Kunden wieder aufzunehmen. Auch andere Kassen dürften säumige Zahler nicht aufnehmen.
Immerhin müssen Kassen und private Assekuranzen vor der Kündigung schriftlich mahnen und eine Frist zur Zahlung setzen sowie auf die Folgen von weiterem Zahlungsverzug hinweisen. Erst nach Ablauf dieser Frist sei die Kündigung erlaubt.
Bei finanziellem Engpass Kontakt halten
Betroffene sollten rechtzeitig bei Finanzkrisen Kontakt zum Versicherer suchen. Ratenzahlung oder Stundung der Beiträge sind häufig möglich. Privatversicherte könnten auch
Eine große Anwartschafts-Versicherung wäre noch günstiger, weil sie auch die Alterungs-Rückstellung während der Vertrags-Ruhe weiter aufbaut. Doch käme sie in einer Finanzkrise zu teuer.
Was bei längerem Auslands-Aufenthalt wichtig ist
Wer länger im Ausland war, dem fehlt bei der Rückkehr häufig die so genannte Vorversicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenkasse.
Ausweg: Vor dem Gang ins Ausland eine Anwartschaft bei der Kasse sichern (kostet rund 35 Euro Monatsbeitrag) oder hinterher spätestens zwei Monate nach der Rückkehr einen Job annehmen, mit dem über der Versicherungs-Pflichtgrenze verdient wird.
Wenn die Firma Mitarbeiter entsendet
Wer vom Arbeitgeber entsandt war, hat das Problem nicht: Diese so genannten Ex-Patriats erhalten sämtliche notwendigen Behandlungen auf Kosten des Arbeitgebers (nach § 17 SGB V). Die Firma bekommt dann von der Kasse die Leistungen erstattet, die in Deutschland gezahlt worden wären.
Der Arbeitnehmer bleibt in seiner deutschen Kasse versichert und zahlt auch hier Beitrag.
Tipp zum Weiterlesen
Der Artikel „Schutz verspielt“ ist in der September-Ausgabe von Finanztest erschienen. Das Heft kostet 3,80 Euro und kann auch im Internet bestellt werden.
Detlef Pohl