25.05.05

Nach dem Unfall war die Börse weg

 

Wem bei einem Autounfall Bargeld abhanden kommt, der sollte den Verlust so schnell wie möglich melden. Andernfalls haftet der Unfall-Verursacher nicht dafür, hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) mit Urteil vom 25. Februar 2005 entschieden (Az.: 6 U 139/04).

Ein Mann war auf der Autobahn in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt worden, berichtet der Anwalt-Suchservice. Er musste für mehrere Tage ins Krankenhaus. Erst als er wieder zu Hause war - fünf Tage nach dem Unfall - bemerkte er, dass ihm insgesamt 42.000 Euro fehlten.


Großer Geldbetrag bei Unfall verschwunden?
Der Mann behauptete, das Geld sei in seinem Pkw gewesen und ihm während des Verkehrsunfalls abhanden gekommen. Er forderte vom alleinigen Unfallverursacher Schadenersatz. Der Fall landete vor Gericht, weil die Kfz-Haftpflicht-Versicherung den Bargeld-Schaden nicht zahlen wollte.


Das OLG verweigerte dem Unfallopfer jedoch das Geld. Begründung: Da keiner der Zeugen den Verlust des Geldes während des Unfalls bestätigt habe, sei der Mann den Beweis schuldig geblieben, so die Richter.


Unwahrscheinliche Sachlage
Schließlich könne man nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgehen, dass ein nach fünf Tagen festgestellter Bargeldverlust gerade auf den Unfall zurückzuführen sei. Vielmehr könnte das Geld auch im Krankenhaus oder zu Hause abhanden gekommen sein.


Detlef Pohl