Die gesetzliche Rente war bis Ende 2004 nur mit ihrem bescheidenen Ertragsanteil zu versteuern. Dieser war in aller Regel viel zu gering, als dass darauf Einkommensteuern fällig geworden wären. Dafür sorgte auch der steuerliche Grundfreibetrag.
Mit Verabschiedung des Alterseinkünfte-Gesetzes zum 1. Januar 2005 aber wurde die Ertragsanteil-Besteuerung beendet. Zwar wurden Übergangsregelungen geschaffen. Doch grundsätzlich ist die gesetzliche Rente nun einkommensteuerpflichtig.
Selbst laufende Renten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2005 zur Hälfte der Steuer unterworfen. Dieser Besteuerungsanteil wächst bei Neurenten mit jedem Jahr um einen bestimmten Prozentsatz, bis im Jahr 2040 100 Prozent erreicht sind.
Das gilt auch für Rentner, die ihre Renten jenseits deutscher Grenzen beziehen. Bei welchem Wohnsitzausländer der deutsche Fiskus künftig an die Rente darf, hängt aber vom jeweiligen Doppelbesteuerungs-Abkommen ab, das zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland des Rentners besteht.
Denn die Bundesrepublik hat mit rund einhundert Staaten entsprechende Abkommen abgeschlossen. Manche sehen eine Besteuerung der gesetzlichen Renten im Wohnsitzland vor, andere hingegen im Heimatland des Rentners.
Österreich zum Beispiel hat Deutschland das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten eingeräumt. Das gilt entsprechend auch für deutsche Rentner in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien oder den Niederlanden.
Dagegen steht das Besteuerungsrecht für deutsche Renten in Spanien, Portugal, Großbritannien, der Schweiz oder den USA dem dortigen Fiskus zu. Ob dies so bleibt, stellt Hasbargen zwar in Zweifel.
Doch auf die Schnelle sind steuerliche Änderungen dieser Art bei rund einhundert verschiedenen zwischenstaatlichen Übereinkommen nicht zu erreichen.
Und Alleingänge funktionieren nicht einmal im Rahmen der Europäischen Union. So will Deutschland Riester-Rentnern, die das Land verlassen haben, die gewährten Zulagen wieder abknöpfen. Doch dagegen richten sich Klagen beim Europäischen Gerichtshof.
Private Renten oder Betriebsrenten werden im Allgemeinen im Wohnsitzland besteuert, betont Hasbargen.
Seit Verabschiedung des Alterseinkünfte-Gesetzes werden aber auch Betriebsrenten nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (Einkommenssteuer-Gesetz) nachgelagert besteuert, also Betriebsrenten zum Beispiel aus Entgeltumwandlung. Das gilt ebenso für Riester- oder Basis-Renten.
Entgeltumwandlung |
Bei einer Entgeltumwandlung verzichtet ein Arbeitnehmer zugunsten seiner Altersvorsorgezusage auf einen Teil seines Gehalts. Dieser kann bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Das sind aktuell 210 Euro pro Monat in den alten und 176 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern. Durch den Umweg über den Betrieb ist das Sparen für den Ruhestand besonders lukrativ, weil der Staat diese Vorsorge besonders fördert. |
Die geänderte steuerliche Situation für Rentner betrifft zwar nur eine Minderheit, die aber rasch wächst. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund stieg die Zahl der Renten, die ins Ausland überwiesen wurden, seit 1992 von rund 855.000 auf mehr als 1,4 Millionen im Jahr 2005.
Der überwiegende Teil wird allerdings an Ausländer gezahlt, die in Deutschland gearbeitet haben. Die Anzahl der Bundesbürger, die ihre Rente jenseits deutscher Grenze beziehen, ist vergleichsweise klein. Aber auch sie nimmt zu: von 115.000 im Jahr 1992 auf 170.000 im Jahr 2005. Insgesamt zahlt die Deutsche Rentenversicherung heute über 23 Millionen Renten aus.