Darauf weist Rechtsanwalt Joachim Bluhm von der Kanzlei Bluhm und Trawöger in Hamburg hin. Erschätzt die Summe, um die es hierbei geht, auf „mehrere 100 Millionen Euro“.
Im Schnitt sei pro Lebensversicherungsvertrag mit einem Nachschlag von rund 500 Euro zu rechnen. Doch wer nicht vor Jahresende aktiv werde, riskiere seinen Anspruch und könne leer ausgehen.
Denn nach Paragraf 12 Absatz 1 des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) verjähren Ansprüche gegenüber einem Lebensversicherer grundsätzlich nach fünf Jahren.
Nach Auffassung der Lebensversicherer beginnt diese Frist in dem Jahr, das auf die Vertragskündigung folgt.
Danach wären Nachforderungen zu Verträgen, die im Jahr 2000 oder früher storniert worden sind, bereits verjährt. Für Policen, die 2001 gekündigt worden sind, läuft die fünfjährige Verjährungsfrist zum bevorstehenden Jahresende aus.
Die Verbraucherschützer sehen es zwar anders. Die Verjährung könne nicht früher beginnen als zu dem Zeitpunkt, zu dem den Versicherungsnehmer ihre Nachforderungsmöglichkeit bekannt geworden ist. Das war frühestens mit Verkündung des BGH-Urteils am 12. Oktober 2005 möglich.
Doch ein Urteil hierzu gibt es noch nicht. Deshalb ist es auch ungewiss, ob sich die Rechtsauffassung der Lebensversicherer oder die der Verbraucherschützer durchsetzt.
Die Verjährung könne dadurch gehemmt, also angehalten, werden, indem die ehemaligen Versicherungsnehmer ihren Nachzahlungsanspruch beim Versicherer einreichen, erklärt Bluhm.
Dafür haben Experten Musterschreiben entwickelt. Ein solches findet sich beispielsweise auf der Webbsite der Verbraucherzentrale Hamburg.
Die Lebensversicherer zahlen in der Regel ohne viel Aufhebens den gerichtlich erstrittenen Nachschlag zu den Rückkaufswerten der zwischen 1994 und Mitte 2001 gekündigten Lebensversicherungen, sofern sie angeschrieben werden.