28.11.05

Ohne Belehrung geht gar nichts

 

Einem Arbeitslosen kann bei der Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht ohne weiteres das Geld gestrichen werden.

Zunächst müsse das Arbeitsamt ihn schriftlich belehren, entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (Az.: B 7a/7 AL 102/04).


Die Arbeitsagentur müsse darauf hinweisen, dass wegen fehlender Mitwirkung dann die Streichung des Arbeitslosengeldes drohe. Ein mündlicher Hinweis reiche nicht aus. Im strittigen Fall hatte ein Arbeitsloser aus dem Breisgau (Baden-Württemberg) sowohl eine Untersuchung als auch die Entbindung seines Hausarztes von der Schweigepflicht abgelehnt, um dem Arbeitsamt Einblick in seinen Gesundheitszustand zu geben.


Mündlicher Hinweis reicht nicht
Auf die drohende Streichung seines Geldes hatte die Arbeitsagentur nur mündlich hingewiesen. Der Mann war zwei Tage nach Beginn einer Maßnahme der Eignungsfeststellung krank geworden. Nach seiner Genesung hatte er die Maßnahme trotz Aufforderung des Arbeitsamts nicht fortgesetzt. Daraufhin veranlasste die Behörde, seine Leistungsfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten klären zu lassen.


Der Mann war zwar bei der Gutachterin erschienen, erklärte jedoch, sich momentan nicht untersuchen lassen zu wollen. Das Arbeitsamt hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf, weil er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Diese Entscheidung wurde in den ersten beiden Instanzen für recht befunden worden.


Entscheidungen der Vorinstanzen revidiert
Das BSG hob die Entscheidungen jedoch auf. Begründung: Die Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei allein noch kein Grund, Arbeitslosenhilfe (heute: ALG II) zu streichen. Verwaltung und Sozialgerichte seien grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen der maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen aufzuklären.


Kommen wegen des Verhaltens des Arbeitslosen weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht in Betracht, so kann sich dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Arbeitslosen auswirken. Darüber müsse der Betroffene jedoch schriftlich belehrt werden.


Detlef Pohl