28.11.05

Opferschutz auch bei vorsätzlichem Crash

 

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss einem Unfallopfer auch dann den Schaden ersetzen, wenn der Unfall von anderen vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Die Haftung der Versicherungen bei vorsätzlich herbeigeführten Unfällen wird durchaus unterschiedlich beurteilt. In einem konkreten Fall wollte das spätere Opfer mit seinem Pkw einen Kastenwagen überholen, der vor einem Kreisverkehr ohne erkennbaren Grund stand.


Unfall offenbar herbeigeführt
Als er fast vorbeigezogen war, lenkte der Fahrer des Kastenwagens ruckartig nach links und kollidierte mit dem Auto des Überholenden. Damit sollte offenbar der Anschein erweckt werden, dass der Pkw-Fahrer im Kreisverkehr falsch überholt und den Unfall verursacht hat.


Das Landgericht Mannheim musste sich daraufhin mit dem Fall beschäftigen und fällte am 18. August 2005 (Az.: 10 S 26/05) ein Urteil.


Die Mannheimer Richter sprachen dem Pkw-Fahrer einen Direktanspruch auf Schadensersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers zu. Begründung: Der Grundsatz, sich an die gegnerische Versicherung wenden zu können, müsse auch dann gelten, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.


Opfer sollte zum Schuldigen gemacht werden
Die Betriebsgefahr eines Autos bestehe nämlich immer, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Die Frage, ob der Verursacher gegenüber seinem Kfz-Haftpflichtversicherer haften muss, sei für den Direktanspruch des Opfers nicht maßgeblich. Er müsse sich nicht auf den Halter des gegnerischen Fahrzeugs oder einen Entschädigungsfond verweisen lassen.


Der Versicherer könne allenfalls seinen Kunden, der den Crash vorsätzlich herbeigeführt hat, in Regress nehmen.


Detlef Pohl