So entschied das Amtsgericht Neuburg/Donau mit Urteil vom 17. Februar 2005.
In jenem Fall war ein Fahrradfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten und mit einem entgegenkommenden Auto zusammengestoßen.
Auto bleibt zumeist eine Betriebsgefahr
Die private Haftpflichtversicherung des Radlers erstattete der Autofahrerin deren Schaden zu 75 Prozent. Die Frau forderte jedoch die Erstattung der gesamten Kosten: Für sie sei der Unfall eine Folge höherer Gewalt, außerdem sei dem Radler grobes Verschulden vorzuwerfen.
Der Versicherer blieb die Differenz jedoch schuldig und wurde von der Autofahrerin verklagt - vergeblich. Das Amtsgericht entschied: Die Kollision sei keine "höhere Gewalt" gewesen - also kein "von außerhalb des Straßenverkehrs unvorhersehbar eintreffendes Ereignis", sondern ein Unfall "im Zusammenhang mit dem fließenden Straßenverkehr".
Entscheidung nur im Einzelfall möglich
Zudem habe die Beweisaufnahme nur ergeben, dass der Radfahrer einen vor ihm fahrenden Radler touchiert hatte und deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten war. Dies sei allenfalls als "Unachtsamkeit" zu bewerten, nicht aber als ein so grobes Verschulden, dass die Betriebsgefahr des Autos dahinter völlig zurücktreten könne.
Es blieb deshalb bei der Mithaftung der Autofahrerin zu einem Viertel. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Reform des Schadensersatzrechts ab 1. August 2002 eine Besserstellung der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gegenüber motorisierten beabsichtigt habe.
Detlef Pohl