2005 stehen nach neuem Recht 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro) als Vorsorge-Aufwendungen zur Verfügung. Steuer sparend kommen vorerst jedoch nur 12.000 Euro in die Wertung. Um dies zu schaffen, müssen dennoch 20.000 Euro für die Vorsorge ausgegeben werden, ist in einem Artikel der Zeitschrift Versicherungswirtschaft nachzulesen.
Basisrente muss Steuervorteil mit gesetzlicher Rente teilen
Aus diesem Steuerspartopf können jedoch nicht nur Beiträge für die Basisrente entnommen werden, sondern daraus gehen auch die Beiträge ab:
· zur gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich Arbeitgeber-Anteil),
· zu berufsständischen Versorgungswerken,
· zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie
· für die Zusatzabsicherung bei Basisrenten (BU; Tod).
Häufig kein Spielraum mehr für Selbständige
Grund ist eine Panne im Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit der Günstigerprüfung. Dies ist eine Regelung, die es eigentlich gut mit den Steuerpflichtigen meint, die jedoch in der jetzigen Ausprägung dazu führt, dass diese neue Form staatlich geförderter Altersvorsorge (Basisrente) in zahlreichen Fällen schlechter ausfällt als die schon lange existierende, nicht staatlich geförderte private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.
Den Nachweis hatte das Instituts für Vorsorge und Finanzplanung bereits im Wirtschaftsmagazin "Capital" (Heft 23/04) geführt. Auch in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung rechnete das Institut vor, dass viele Selbständige die Verlierer des neuen Produkts seien.
Begründung: Sie konnten bisher bis zu 5.069 Euro pro Jahr für Vorsorge-Aufwendungen steuerlich geltend machen. Der Betrag wird auch mit der Neuregelung nicht höher, solange nicht mehr als 4.448 Euro in die Basisrente eingezahlt werden.
GDV-Prognose auf wackligen Füßen
Folge: Die Steuerlast sinkt nicht, und trotzdem muss die Rürup-Rente später voll versteuert werden. Das Problem mildert sich allerdings mit jedem Jahr: Bis 2019 sinkt der kritische Wert von 4.448 Euro kontinuierlich auf null.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte in ersten Beispiel-Rechnungen noch einen deutlichen Vorteil für Unternehmer ausgemacht. Soweit 2005 bis 2019 der Sonderausgaben-Abzug alter Prägung günstiger sei als die Summe der Vorsorgeaufwendungen aus Schicht 1 (gesetzliche Rente, berufsständische Versorgung, Landwirtschaft, Basisrente) und sonstigen Vorsorge-Aufwendungen, sei der alte Wert laut GDV anzusetzen.
Was es mit der Günstigerprüfung auf sich hat
Bei dieser Günstigerprüfung müsse jedoch der abschmelzende Vorwegabzug berücksichtigt werden, schränkte der GDV ein. Die Konsequenzen werden nun langsam in aller Deutlichkeit sichtbar. Bei Arbeitnehmern bis 26.000 Euro Bruttolohn pro Jahr, bei Beamten oder Selbständigen können die Regelungen nach altem Recht günstiger sein.
Ob sich für einen Kunden ein zusätzlicher Beitrag für die Basisrente lohnt, muss der Vertrieb ausrechnen. Dabei muss der insgesamt absetzbare Betrag ohne und mit Berücksichtigung des zusätzlichen Beitrages zur Basisrente ermittelt und verglichen werden.
Altes und neues Recht noch bis 2019 vermengt
Die Beträge für Vorsorge-Aufwendungen, die im alten Recht absetzbar waren, nicht aber mehr im neuen Recht, können durch die Günstigerprüfung eine Art Sockelbetrag bilden, den der zusätzliche Beitrag zur Basisrente erst überschreiten muss, damit er einen steuerliche Vorteil bringt.
Für Selbständige, die keinem berufsständischen Versorgungswerk angehören, bleibt die Basisrente ohne Steuervorteil. Besonders ungünstig sei dies nach Aussage der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" deshalb, weil die Basisrente bei der Auszahlung in jedem Fall individuell zu versteuern ist - auch wenn kein einziger Cent bei der Einzahlung steuerbegünstigt war.
Beispiel: Unternehmer geht leer aus
Beispiel: Ein verheirateter Selbständiger hat 2005 insgesamt 12.710 Euro Vorsorge-Aufwendungen, darunter 6.000 Euro für die private Krankenversicherung, 6.000 Euro für eine Lebensversicherung und 710 Euro für Kfz- und Privat-Haftpflicht. Davon kann er 10.138 Euro absetzen. Zusätzlich will er nun 2.400 Euro jährlich in eine Basisrente einzahlen. Dennoch kann er nur besagte 10.138 Euro absetzen.
Die komplizierten Zusammenhänge der Günstigerprüfung werden von vielen Marktteilnehmern übersehen. Auch "Erfinder" Bert Rürup selbst ging bis Oktober 2004 noch davon aus, dass die Basisrente "vornehmlich als Alterssicherung für Selbständige außerhalb der Kammerberufe gedacht" sei.
Änderungen beim Rentenbeitrag schlecht für Basisrente
Wie das Beispiel zeigt, kann aber nun genau bei diesen durch die Günstigerprüfung die Abzugsfähigkeit völlig entfallen oder eingeschränkt sein. Da der in die Günstigerprüfung einfließende Vorwegabzug in Stufen abgebaut wird, kann der Abzugsbetrag auch noch im Verlauf der Jahre fallen.
Zudem verringert sich der Spielraum zum Abzug der Beiträge immer dann, wenn sich andere absetzbare Altersvorsorge-Aufwendungen - zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - erhöhen. Steigt die Summe der abzugsfähigen Beiträge über den Höchstbetrag, gibt es für diesen Teil der Beiträge keine steuerliche Vergünstigung mehr.
Vergleich der Vorsorgeformen
Um den Durchblick zu erhalten oder zu bewahren, brauchten Vertriebe Vergleichs-Programme, die für jede individuelle Konstellation die optimale Lösung errechnen. Ein exakter Vergleich müsste genau die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des Kunden und seines Partners bis zum Tod simulieren. Theoretisch müsste somit eine komplette Steuerberechnung mit den genauen Verhältnissen von heute bis zum Tod durchgeführt werden. Möglich sei aber nur eine Schätzung.
Entgeltumwandlung fällt in der Nettobetrachtung zurück
Entgeltumwandlung in der bAV lohne daher im Regelfall nur für privat Krankenversicherte oder für diejenigen, die durch anderweitige Rentenansprüche schon über der Beitrags-Bemessungsgrenze in der GKV liegen.
Bei GKV-Mitgliedern ist die Entgeltumwandlung nur dann besser als eine Privatrente, wenn der Nachteil der Sozialabgabenbelastung durch ein hohes Steuersatzgefälle zwischen Berufstätigkeit und Ruhestand aufgefangen werden kann.
Faustregeln für die Effizienz der Vorsorge
Zu empfehlen ist folgende Rang- und Reihenfolge:
· Generell müsste die private Riesterrente - bei Vernachlässigung von Tarifunterschieden - am günstigsten sein. Grund: Sie bietet die höchste Förderung der Beiträge und die spätere Rente ist nicht mit Sozialabgaben belastet.
· Danach kommen Direktversicherung oder Pensionskasse, wenn keine Sozialabgabenbelastung der späteren Rente vorliegt (insbesondere PKV-Versicherte).
· Es folgt die Basisrente, die steuerlich bei der Beitragszahlung besser als die Privat-Rente gefördert wird und in der Auszahlungsphase nicht mit Sozialabgaben belastet ist.
· Wegen ihrer niedrigen Besteuerung nach dem Ertragsanteil kommt dann schon die Private Rente.
· Für GKV-Versicherte kommt die Direktversicherung bzw. Pensionskasse erst ganz zum Schluss, weil die späteren Leistungen mit Sozialabgaben belastet sind.
Diese Aussagen gelten allerdings nur, wenn kein Anstieg der Grenzsteuersätze (etwa durch Tod des Ehepartners oder Scheidung) vorliegt. In diesem Fall ist laut "Versicherungswirtschaft" die nachgelagerte Besteuerung schlechter als die Ertragsanteil-Besteuerung.
Detlef Pohl