Seit 1. Juli 2007 können bisher nicht versicherte Personen, die nicht vorher der gesetzlichen Krankenversicherung zugehört hatten, eine Aufnahme in den „modifizierten Standardtarif“ bei einem privaten Krankenversicherer beantragen. Dieser Tarif war bislang vor allem älteren Versicherten vorbehalten, die ihre Beiträge nicht mehr aufbringen können.
Denn der Standardtarif sieht eine Begrenzung der Beiträge auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung vor. Allerdings sind auch die Leistungen begrenzt, etwa auf das Niveau der gesetzlichen Krankenkassen.
Der Standardtarif wird 2009 zur Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht in Deutschland in den Basistarif überführt.
Interessant am modifizierten Standardtarif ist, dass der Krankenversicherer keinen Antragsteller ablehnen darf und auch keine Risikozuschläge erheben kann, anders als sonst in der privaten Krankenversicherung üblich.
Strittig ist allerdings, ob dies auch bedeutet, dass Versicherte im modifizierten Standardtarif unmittelbar Anspruch auf Kostenübernahme bereits laufender Behandlungen haben. Das ist bisher weder in der privaten Krankenversicherung vorgesehen noch vom Reformgesetz geregelt worden.
Zusätzlich sind in der privaten Krankenversicherung Wartezeiten zu beachten, üblich sind drei Monate. Bei bestimmten Leistungen wie Zahnbehandlung, Zahnersatz oder Entbindung sind es acht Monate. Nur bei Unfällen wird keine Wartezeit geltend gemacht.
Über die Auslegung kam es zwischen der Branche und dem Bundesgesundheits-Ministerium zum Streit, wozu auch die bisherige Erfahrung der Branche mit der Einführung der Annahmepflicht beigetragen hat. Denn danach wird der modifizierte Standardtarif fast nur von Kranken beantragt, die normalerweise nicht versicherbar wären. Dadurch wird aber nach Ansicht der Versicherer die gesamte Versichertengemeinschaft belastet.
Die Krankenversicherer haben sich deshalb darauf verständigt, dass sie zwar für laufende Behandlungen aufkommen wollen, aber nur unter zwei entscheidenden Einschränkungen.
Zum einen müssen die Wartezeiten verstrichen sein, ehe die Kostentragung einsetzt. Zum anderen muss spätestens bis zum 31.12.2007 eine Aufnahme in den modifizierten Standardtarif erfolgen.
Außerdem wird ebenfalls bis zum 31.12.2007 begrenzt angeboten, die Pflege-Pflichtversicherung ohne Risikozuschlag und begrenzt auf den Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung abzuschließen.
Wer erst ab 2008 in den modifizierten Standardtarif aufgenommen wird, kann nur Kostenersatz für die nach Ablauf der Wartezeiten neu aufgetretenen Erkrankungen beanspruchen. In der Pflegeversicherung sollen ab diesem Termin „risikogerechte Beiträge“ erhoben werden.