(verpd) Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-Grundsatz, wenn er Beschäftigten, von denen eine höhere Flexibilität bezüglich ihrer Arbeitszeit abverlangt wird, einen höheren Beitrag zur Direktversicherung zahlt als den übrigen Mitarbeitern.
Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. September 2007 entschieden (Az.: 3 AZR 639/06).
Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber aufgrund einer Gesamtbetriebs-Vereinbarung der monatliche Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) gezahlt worden.
Deren Prämie sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2001 um umgerechnet 10,23 Euro erhöht werden. Das wurde von dem Arbeitgeber allerdings mit der Auflage verbunden, dass sich die Beschäftigten mit einer Flexibilisierung der Arbeitszeit einverstanden erklärten.
In der Kölner Filiale, in welcher der Kläger beschäftigt war, kam es im Gegensatz zu den übrigen Filialen der Firma zu einer Abweichung von der Gesamtbetriebs-Vereinbarung. Die örtlichen Betriebsparteien konnten sich nicht auf die vom Arbeitgeber angestrebte Vereinbarung einer flexiblen Arbeitszeit einigen.
Der Arbeitgeber des Klägers lehnte es daher ab, dessen Beiträge zur Direktversicherung, genau so wie die der Kollegen in den übrigen Filialen, um monatlich 10,23 Euro zu erhöhen.
Der Kläger sah darin eine Verletzung des Gleichbehandlungs-Grundsatzes gemäß Paragraf 1b Absatz 1 Satz 4 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) sowie einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß Paragraf 612a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und zog vor Gericht.
Doch dort erlitt er in allen Instanzen eine Niederlage.
Dafür, dass der beklagte Arbeitgeber den Kläger durch Verweigerung der Mehrleistungen maßregeln wollte, gibt es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keinerlei Anhaltspunkte.
Fakt sei, dass den Kollegen in den übrigen Filialen des Beklagten hinsichtlich ihrer Arbeitszeit eine deutlich größere Flexibilität abverlangt wird als dem Kläger.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungs-Grundsatz verbietet es dem beklagten Arbeitgeber daher nicht, Beschäftigte, die sich flexibler verhalten müssen, bei der Bemessung der Beiträge zu einer bAV bevorzugen.
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