26.02.07

Streit um Beitragsbemessung

 

(verpd) Freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen müssen sich bei der Beitragsberechnung nicht das Einkommen ihres von ihnen getrennt lebenden Ehepartners anrechnen lassen.

So das Sozialgericht Berlin in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 17. Oktober 2006 (Az.: S 81 KR 718/05).

Hinweis auf Satzung

Der Kläger war freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Seine Ehefrau lebte von ihm getrennt.

Seine Krankenkasse legte bei der Beitragsberechnung zusätzlich zu seinem eigenen auch die Hälfte des Einkommens seiner Frau zugrunde. Die Kasse berief sich dabei auf einen entsprechenden Passus in ihrer Satzung.

Der Kläger wollte diese Art der Beitragsermittlung nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Mit Erfolg.

Unterschiedliche Behandlung

Das Gericht folgte der Meinung des Klägers, dass die Krankenkasse bei der Ermittlung des Beitrags nur sein eigenes Einkommen zugrunde legen darf. Nicht jedoch das Einkommen seiner Ehefrau.

Denn auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssten von ihrem Ehepartner getrennt lebende Versicherte anders behandelt werden als jene, die in einer intakten Ehe zusammenleben.

Weniger Geld

Getrennt lebenden Eheleuten steht nicht zuletzt wegen der doppelten Haushaltsführung deutlich weniger Geld zur Verfügung, so das Gericht. Das aber ist bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.

In die Ermittlung des Beitrages dürfen nach Auffassung des Gerichts allenfalls Unterhaltszahlungen einfließen. Da der Kläger solche nicht von seiner Ehefrau erhalten hat, darf seine Krankenkasse ausschließlich sein eigenes Einkommen berücksichtigen.