24.04.07

Süße Träume mit Folgen

 

(verpd) Wer stark angetrunken am Steuer seines Fahrzeuges einschläft und dabei auf ein liegengebliebenes Fahrzeug auffährt, haftet allein. Das gilt selbst dann, wenn das defekte Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert war.

Das hat das Landgericht Zweibrücken mit Urteil vom 12. September 2006 (Az.: 1 O 308/05) entschieden.

Warnblinkanlage nicht eingeschaltet

Der Kläger war mit seinem Pkw auf der Autobahn auf ein Fahrzeug aufgefahren, das wegen eines Defekts am rechten Fahrbahnrand stand. Die Autobahn verfügte an der Unfallstelle über keinen Standstreifen, war aber für herannahende Autofahrer über mehrere 100 Meter weit einsehbar.

Ob nun aus Vergesslichkeit oder wegen eines technischen Defekts – Fakt war, dass der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeuges die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet hatte. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er vielmehr damit beschäftigt, ein Warndreieck aufzustellen.

Erhebliche Trunkenheit

Bei der polizeilichen Unfallaufnahme stellte sich heraus, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeuges mit mehr als 1,8 Promille Blutalkoholgehalt stark betrunken und unmittelbar vor dem Unfall offenbar kurz eingenickt war.

Mit dem Argument, dass das liegengebliebene Fahrzeug wegen der nicht eingeschalteten Warnblinkanlage nicht ausreichend gesichert war, wollte er von dem Versicherer des Fahrzeughalters einen Teil seines Schadens erstattet haben.

Doch der Versicherer sah die Sache anders, woraufhin man sich vor Gericht wiedertraf.

Grob verkehrswidriges Verhalten

Dort musste sich der Unfallverursacher bescheinigen lassen, dass es unter den gegebenen Umständen unerheblich war, ob das defekte Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert war oder nicht.

Angesichts seiner Trunkenheit sowie der Tatsache, dass der Kläger kurz vor dem Aufprall eingeschlafen war, wäre es nach Überzeugung des Gerichts auch dann zu dem Unfall gekommen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen wäre. Denn auch diese hätte ihn unter diesen Umständen nicht warnen können.

Angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des alkoholisierten Mannes schlossen die Richter ein Mitverschulden des Fahrers des liegengebliebenen Fahrzeuges oder eine Haftung aus der Betriebsgefahr kategorisch aus.