Das hat das Landessozialgericht Saarbrücken mit Urteil vom 20. September 2006 (Az.: L 2 U 130/04) entschieden.
Der Kläger und seine Freundin arbeiteten beide beim gleichen Arbeitgeber. Um Geld zu sparen, fuhr man täglich mit nur einem Auto, nämlich dem der Freundin, zur Arbeit. Einmal wöchentlich wurde jedoch nicht der direkte Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gewählt, sondern ein Umweg gefahren, um an einer entfernt liegenden Tankstelle besonders günstig tanken zu können.
Dabei kam es zu einem Unfall. Der Kläger wurde dabei so schwer verletzt, dass er mittlerweile eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht.
Die von dem Kläger gegen seine Berufsgenossenschaft geltend gemachten Ansprüche wurden von dieser zurückgewiesen, weil sich der Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Arbeit und Wohnung ereignete.
In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass durch den Umweg jährlich bis zu 900 Euro eingespart werden könnten. Dieser Ansicht sei auch sein Arbeitgeber gewesen, der mit diesem Argument die Bitte seiner Freundin um eine Lohnerhöhung abgelehnt habe. Daher würde ein Zusammenhang der Fahrt mit den betrieblichen Interessen bestehen.
Doch das konnte die Berufsgenossenschaft nicht überzeugen. Sie blieb bei ihrer ablehnenden Haltung.
Auch die Richter des Saarländischen Landessozialgerichts wollten dem Kläger nicht helfen. Zwar, so das Gericht, können Mitglieder einer Fahrgemeinschaft im Zweifelsfall auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn ein Umweg wesentlich mit einem versicherten Tätigkeitsbereich zusammenhängt. Ein solcher Zusammenhang sei in diesem Fall aber nicht gegeben.
Der von der Fahrerin gewählte Umweg war nach Überzeugung des Gerichts nämlich nicht etwa deswegen nötig, weil die zwingende Notwendigkeit bestanden hatte, an der entfernt liegenden Tankstelle zu tanken. Der Umweg wurde vielmehr nur gewählt, um Geld zu sparen. Das aber habe auch im Interesse des Klägers gelegen, der sich nach eigener Aussage regelmäßig an den Spritkosten beteiligt hatte.
Wird aber ein Umweg aus überwiegend wirtschaftlichen Interessen gewählt und kommt es hierbei zu einem Unfall, so besteht kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Gericht bezog sich dabei unter anderem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.6.2003 (Az.: B 2 U 40/02 R). Die Richter hatten seinerzeit entschieden, dass selbst ein Umweg von nur 100 Metern eine „bedeutende Verlängerung“ des Weges darstellen kann.
Im Übrigen hätte der Kläger seine Freundin darum bitten können, ihn zunächst zu Hause abzusetzen, ehe sie zum Tanken fuhr. Das aber habe er unterlassen. Daher besteht auch aus diesem Grund kein Versicherungsschutz, so das Gericht.
Das Urteil enthält diverse Verweise auf andere Entscheidungen. Interessierte können es im
Volltext von den Internetseiten des Gerichts herunterladen.