20.08.07

Teures Schweigen

 

(verpd) Ein Arbeitgeber muss seine Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass er zu ihren Gunsten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, aus der sie einen Direktanspruch auf Leistungen haben. Versäumt er dieses, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet – jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer deswegen eine wichtige Frist verpasst.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26. Juli 2007 entschieden (Az.: 8 AZR 707/06).

Folgenschwerer Unfall

Die Klägerin war Angestellte im Büro eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters. Im Jahr 2001 wurde die Frau als Insassin eines Pkw bei einem Unfall so schwer verletzt, dass sie zum Pflegefall wurde. Betreut wurde sie von ihren Eltern.

Diese erfuhren erstmals im Jahr 2003 davon, dass der Arbeitgeber ihrer Tochter kurz vor deren folgenreichen Unfall eine betriebliche Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Der Vertrag sah vor, dass allen Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zusteht.

Doch hatte es der Arbeitgeber versäumt, seine Beschäftigten vom Bestehen des Vertrags zu unterrichten. Der Antrag der Eltern, ihrer Tochter wegen des Unfalls eine Invaliditäts-Entschädigung in Höhe von mehr als 149.000 Euro zu zahlen, wurde von dem Unfallversicherer daher folgerichtig wegen Fristversäumnis abgelehnt.

In einem sich anschließenden Rechtsstreit kam es zu einem Vergleich. In dessen Rahmen verpflichtete sich der Versicherer letztlich dazu, einen Betrag von 80.000 Euro zu zahlen.

Erfolglose Revision

Doch das reichte der Klägerin nicht aus. Sie machte daher den Differenzbetrag gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend. Als dieser sich zu zahlen weigerte, ging die Sache vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab der Klägerin mit Urteil vom 14.7.2006 (Az.: 6 Sa 105/05) Recht. Es verurteilte ihren Arbeitgeber zur Zahlung des vollständigen Differenzbetrages. Die Revision des Beklagten beim BAG blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht des BAG verletzt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht, wenn er einen Beschäftigten nicht darüber unterrichtet, dass er zu dessen Gunsten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn mit dem Versicherer vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer einen Direktanspruch auf Leistungen aus dem Vertrag hat.

Versäumt ein Beschäftigter wegen der fehlenden Unterrichtung eine für die Geltendmachung von Ansprüchen bestehende Frist, so muss ihm sein Arbeitgeber den dadurch entstehenden Schaden in vollem Umfang ersetzen.