31.08.07

Tödlicher Unfall nach Zechgelage

 

(verpd) Kommt eine Person auf dem Rückweg von einer versicherten Tätigkeit bei einer Polizeikontrolle ums Leben, so handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, für den die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) einzustehen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Person in alkoholisiertem Zustand befindet und sich einer Alkoholkontrolle zu entziehen versucht.

Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. März 2007 entschieden (Az.: L 1 U 5087/06).

Erheblich alkoholisiert

Ein freiwillig in der Berufsgenossenschaft versicherter Metzgermeister war auf der Rückfahrt von einem Grillfest, für welches er Fleisch geliefert hatte, in eine Routinekontrolle der Polizei geraten. Dabei bemerkten die Beamten Anzeichen einer Alkoholisierung. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,66 Promille.

Der Metzger wurde daher dazu aufgefordert, mit den Beamten auf die Wache zu kommen, um sich dort einem Blutalkoholtest zu unterziehen. Nach anfänglicher Weigerung willigte der Mann nach Androhung von Zwangsmaßnahmen schließlich ein, in dem Fahrzeug der Polizeibeamten Platz zu nehmen.

Doch Augenblicke später überlegte es sich der Metzgermeister anders und machte Anstalten, in Richtung seines in der Nähe gelegenen Ladens zu gehen. Bei dem Versuch eines der Polizisten, den Betrunkenen festzuhalten, kam dieser so unglücklich zu Fall, dass er auf den Hinterkopf aufschlug und kurz darauf an seinen hierbei erlittenen Schädelverletzungen verstarb.

Versicherungsschutz unterbrochen

Mit dem Argument, dass ihr Mann einen Wegeunfall erlitten hatte, forderte seine Witwe Rente von dessen Berufsgenossenschaft. Doch ebenso wie das Sozialgericht wies auch das in der Berufung angerufene Landessozialgericht die Forderungen der Frau als unbegründet zurück.

Zwar, so das Gericht, stand der Weg des Fleischers vom Grillfest zurück zu seinem Wohn- und Geschäftshaus unter dem Schutz der GUV. Der Versicherungsschutz wurde aber durch die Polizeikontrolle und die notwendig gewordene Blutalkoholbestimmung unterbrochen.

Der Versicherte ist nach Überzeugung des Gerichts nur deswegen tödlich verunglückt, weil er sich den angeordneten polizeilichen Maßnahmen widersetzen wollte. Die Absicht, sich einer Alkoholkontrolle zu entziehen, hat aber nicht der Wahrnehmung betrieblicher Interessen gedient.

Sie steht folglich auch dann nicht unter dem Schutz der GUV, wenn die Kontrolle während eines Heimweges von einer an sich versicherten Tätigkeit durchgeführt wird.