Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Juni 2007 entschieden (Az.: X ZR 61/06).
Die drei Kläger hatten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht.
In der am Urlaubsort ausgehändigten Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters befand sich unter anderem ein Werbezettel für einen Tagesausflug mit einem Bus nach Kairo. Der Zettel war am oberen Rand mit dem Firmenlogo des Pauschalreise-Veranstalters versehen.
Gleichzeitig wurde in Großbuchstaben darauf hingewiesen, dass die Reise nur bei dem Reiseleiter gebucht werden konnte. Erst am Ende des Werbezettels befand sich ein erheblich kleinerer Hinweis, in welchem erwähnt wurde, dass eine örtliche Agentur für die Organisation und Durchführung des Tagesausflugs verantwortlich sei.
Die Kläger buchten und bezahlten den Tagesausflug bei dem örtlichen Reiseleiter des Pauschalreise-Veranstalters. Weil der Busfahrer mit nicht ausreichender Beleuchtung und zu allem Überfluss auch noch mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, kam es bei der Rückfahrt von Kairo zu einem schweren Unfall. Dabei wurden der Busfahrer und ein Sicherheitsbeamter getötet und mehrere der Fahrgäste, unter ihnen auch die Kläger, verletzt.
Gegenüber ihrem Pauschalreise-Veranstalter machten sie daraufhin Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Doch dieser fühlte sich nicht verantwortlich und wies die Forderungen der Reisenden als unbegründet zurück.
Zu Unrecht, wie der BGH in letzter Instanz entschied.
Grundsätzlich, so das Gericht, kommt es für die Haftung eines Reiseveranstalters zwar entscheidend darauf an, ob er zusätzlich vor Ort gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Tagesausflüge, vertraglich schuldet oder nur als Vermittler einer Fremdleistung auftritt. Eine Haftungsverpflichtung besteht daher nur dann, wenn es sich um Eigenleistungen des Reiseveranstalters handelt.
Ob aber von einer Eigen- oder einer Fremdleistung auszugehen ist, hängt nach Meinung der Richter entscheidend davon ab, wie der Reiseveranstalter aus Sicht des Reisenden nach außen hin auftritt. Dieses hat im Einzelfall der Tatrichter zu beurteilen.
Im zu entscheidenden Fall ging das Gericht von einer Haftung des Pauschalreise-Veranstalters aus. Denn dieser hatte durch die Gestaltung des Werbezettels sowie die Tatsache, dass der Tagesausflug nur bei seinem örtlichen Reiseleiter gebucht und bezahlt werden konnte, nach Auffassung des Gerichts den Eindruck erweckt, dass es sich um eine Eigenleistung handelte.
Den Einwand des beklagten Reiseveranstalters, in dem Werbezettel auf die Verantwortlichkeit der örtlichen Agentur hingewiesen zu haben, ließen die Richter wegen der übrigen Gestaltung des Zettels nicht gelten.