Das hat das Landgericht Osnabrück mit einem kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil vom 21. März 2007 entschieden (Az.: 9 O 2588/06).
Geklagt hatte ein Landwirt. Dieser hatte am Nachmittag des 15. April 2006 etwa 22 Meter von einem seiner Ställe entfernt ein Feuer entfacht, um Baumschnitt und Tannenzweige zu verbrennen. Um das relativ frische Schnittgut überhaupt in Brand setzen zu können, hatte er dem Stapel Futtermitteltüten aus Papier hinzugefügt.
Bevor er das Feuer entzündete, überprüfte er, ob der Wind nicht in Richtung eines Gebäudes wehte. Da dies nicht der Fall war, zündete er den Stapel an. Danach kontrollierte er das Feuer regelmäßig. Erst als nur noch ein wenig Glut übrig war, verließ der Kläger die Feuerstelle endgültig.
Doch das Leben spielt manchmal sonderbare Streiche. Denn unbemerkt von dem Landwirt drehte plötzlich der Wind und trieb ein wenig Glut in Richtung Scheune. Diese stand nur 15 Minuten, nachdem der Kläger die Feuerstelle verlassen hatte, in Flammen.
Als ein Passant das Drama bemerkte, war es für Rettungsversuche zu spät. Auch die örtliche Feuerwehr konnte nur noch dabei zusehen, wie die Scheune bis auf die Grundmauern niederbrannte.
Der Bauer meldete den Schaden seiner Feuerversicherung. Doch diese wollte nicht zahlen. Sie behauptete, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, als er die Glut verließ. Außerdem warf ihm der Versicherer vor, grob fahrlässig gegen örtliche Sicherheitsvorschriften verstoßen zu haben.
Denn offene Feuer müssten grundsätzlich bei der Gemeinde angemeldet und von dieser genehmigt werden. Eine Genehmigung aber hatte der Landwirt nicht eingeholt.
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage hatte der Bauer Erfolg. Der Versicherer wurde dazu verurteilt, den Brandschaden zu regulieren.
Nach einer eingehenden Beweisaufnahme war es für das Gericht mehr als zweifelhaft, ob die Pflicht, ein Feuer den örtlichen Behörden anzuzeigen, dem Brandschutz oder eher dem Immissionsschutz dient. Denn der mit „Sicherheitsvorkehrungen“ überschriebene Merkzettel der Gemeinde habe alles andere als die Qualität einer Sicherheitsvorschrift.
Mehrere Zeugen hatten im Übrigen bestätigt, dass die Vorschrift, solche Feuer anmelden zu müssen, im Ort so gut wie unbekannt war. Auch der Kläger bestritt, jemals etwas davon gehört zu haben. Nach den Feststellungen des Gerichts war es offenbar auch in der Nachbarschaft des Landwirts üblich, regelmäßig Feuer zu entfachen, ohne vorher eine Genehmigung einzuholen.
Aber auch sonst wollte das Gericht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gelten lassen. Grob fahrlässig handelt derjenige, der das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, außer Acht lässt, so das Gericht.
Als aber der Kläger die Feuerstelle verließ, glimmte diese nur noch ein wenig. Angesichts eines leichten Windes war zwar das Risiko eines Funkenflugs nicht völlig auszuschließen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Wind kurzfristig drehen und so Funken in die nahezu völlig geschlossene Scheune tragen würde, war hingegen äußerst gering.
Der klagende Landwirt hat daher allenfalls fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt. Daher war seiner Klage stattzugeben.