Geklagt hatte ein unverheiratete Frau, der Arbeitslosengeld II (ALG II) verweigert worden war, weil sie mit einem berufstätigen Mann zusammenlebt. Die Richter verpflichteten die Arbeitsagentur per einstweilige Anordnung, der Frau doch ALG II zu zahlen.
Wilde Ehe nicht nach Geschlecht differenzieren
Begründung: Die Anrechnung von Vermögen und Einkommen des Partners bei unverheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, da die Anrechnung nach Hartz-IV-Gesetz bei homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen sei. Dies ist ein verfassungsrechtlich unzulässiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Anrechnung von Vermögen und Einkommen des Partners in wilden Ehen sei laut Gericht nur möglich, wenn so enge Bindungen bestehen, dass ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Dies sei bei eingetragenen Lebenspartnerschaften der Fall, aber nicht in jeder wilden Ehe.
Anspruch auf bezahlbare Krankenversicherung
In einem anderen Hartz-IV-Fall gab das Sozialgericht Saarbrücken per einstweiliger Anordnung einem Arbeitslosen Recht, der die Zahlung von ALG II in Höhe von 1 Cent verlangt hatte, um in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleiben zu können (Az.: S 21 ER 1/05 AS - nicht rechtskräftig).
Das Gericht sah damit verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Anordnung des Bundes-Wirtschaftsministers, nach der sich Arbeitslose in solchen Fällen selbst freiwillig versichern müssten und nur noch einen öffentlichen Zuschuss beanspruchen könnten. Dies sei laut Gericht nicht hinnehmbar, wenn Betroffene dadurch unter das Existenzminimum rutschen würden.
Detlef Pohl