23.08.04

Vertrag darf nicht einseitig verändert werden

 

Versicherer dürfen Verträge nicht einfach einseitig ändern, musste sich ein Krankenversicherer vorhalten lassen. Doch wie ist die Situation, wenn Kunden eine „Widerrufsfrist“ eingeräumt wird?

Policen lassen sich nicht ohne Mitwirkung des Versicherten ändern. Es genügt nicht, eine Widerrufsfrist einzuräumen. Legt der Kunde keinen Widerspruch ein, so ist dies keine Einigung, entschied das Landgericht Coburg mit Urteil vom 3. August 2004 (Az.: 13 O 87/04 – nicht rechtskräftig).

Geklagt hatte der Bund der Versicherten e.V. (BdV), nachdem ein Krankenversicherer Beihilfe-Berechtigten in Bayern veränderte Versicherungs-Scheine zugeschickt hatte, die auf einen höheren Preis hinausliefen.

Weniger Beihilfe, höherer privater Schutz

Ausgangspunkt war der Beschluss des Bayerischen Landtages 2003, die Beihilfe-Vorschriften zu ändern und 25 Euro Selbstbehalt für die stationäre Wahlleistung „Chefarzt" von den Beamten und ihren versicherten Angehörigen zu berechnen.

Daraufhin hatte das beklagte Unternehmen veränderte Policen mit zusätzlich 25 Euro Krankenhaustagegeld-Absicherung und höherem Beitrag verschickt, um die Lücke angemessen zu schließen. Wirksam werden sollten die neuen Kontrakte, wenn die Kunden nicht bis zu einer bestimmten Frist widersprechen.

Jedoch kein Automatismus bei Policen-Änderung

Doch auch wenn Kunden nicht widersprechen, kommt keine Einigung über einen einseitig durch den Versicherer geänderten Vertrag zu Stande, so das Gericht.

Es hielt dem Versicherer Sittenwidrigkeit und Irreführung vor, berichtet der BdV, und habe die Gesellschaft verurteilt, ihren Kunden nur noch auf deren ausdrücklichen Wunsch veränderte Verträge zukommen zu lassen.

Der Versicherer habe durch die Übersendung geänderter Versicherungsscheine die Kunden überrumpelt und fehlerhaft deren Einverständnis zur Vertragsänderung unterstellt, kritisierte das Gericht.

Künftig Kunden vorher fragen

Jetzt muss die Gesellschaft Richtigstellungs-Schreiben an die betroffenen Kunden senden und die eventuell schon bezahlten Mehrbeiträge erstatten. „Dem Versicherer wäre es ohne dieses Urteil womöglich gelungen, den Kunden eine zusätzliche Krankenhaustagegeld-Versicherung über 25 Euro unterzuschieben", betont BdV- Geschäftsführerin Lilo Blunck.

Detlef Pohl