Policen lassen sich nicht ohne Mitwirkung des Versicherten ändern. Es genügt nicht, eine Widerrufsfrist einzuräumen. Legt der Kunde keinen Widerspruch ein, so ist dies keine Einigung, entschied das Landgericht Coburg mit Urteil vom 3. August 2004 (Az.: 13 O 87/04 – nicht rechtskräftig).
Geklagt hatte der Bund der Versicherten e.V. (BdV), nachdem ein Krankenversicherer Beihilfe-Berechtigten in Bayern veränderte Versicherungs-Scheine zugeschickt hatte, die auf einen höheren Preis hinausliefen.
Weniger Beihilfe, höherer privater Schutz
Ausgangspunkt war der Beschluss des Bayerischen Landtages 2003, die Beihilfe-Vorschriften zu ändern und 25 Euro Selbstbehalt für die stationäre Wahlleistung „Chefarzt" von den Beamten und ihren versicherten Angehörigen zu berechnen.
Daraufhin hatte das beklagte Unternehmen veränderte Policen mit zusätzlich 25 Euro Krankenhaustagegeld-Absicherung und höherem Beitrag verschickt, um die Lücke angemessen zu schließen. Wirksam werden sollten die neuen Kontrakte, wenn die Kunden nicht bis zu einer bestimmten Frist widersprechen.
Jedoch kein Automatismus bei Policen-Änderung
Doch auch wenn Kunden nicht widersprechen, kommt keine Einigung über einen einseitig durch den Versicherer geänderten Vertrag zu Stande, so das Gericht.
Es hielt dem Versicherer Sittenwidrigkeit und Irreführung vor, berichtet der BdV, und habe die Gesellschaft verurteilt, ihren Kunden nur noch auf deren ausdrücklichen Wunsch veränderte Verträge zukommen zu lassen.
Der Versicherer habe durch die Übersendung geänderter Versicherungsscheine die Kunden überrumpelt und fehlerhaft deren Einverständnis zur Vertragsänderung unterstellt, kritisierte das Gericht.
Künftig Kunden vorher fragen
Jetzt muss die Gesellschaft Richtigstellungs-Schreiben an die betroffenen Kunden senden und die eventuell schon bezahlten Mehrbeiträge erstatten. „Dem Versicherer wäre es ohne dieses Urteil womöglich gelungen, den Kunden eine zusätzliche Krankenhaustagegeld-Versicherung über 25 Euro unterzuschieben", betont BdV- Geschäftsführerin Lilo Blunck.
Detlef Pohl