Die Klägerin verlangte von ihrem behandelnden Arzt Schadenersatz wegen einer ihres Erachtens fehlerhaften und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten Operation.
Der Operateur hatte der Frau im September 1995 mit Hilfe eines zum damaligen Zeitpunkt noch neuen, computerunterstützten Fräsverfahrens eine zementfreie Endoprothese im Bereich der Hüfte eingesetzt. Bei der Operation wurde ein Nerv der Klägerin beschädigt.
Obwohl der Arzt seinen Aufklärungspflichten nach den Feststellungen des Gerichts nicht in vollem Umfang nachgekommen war, blieb die Sache für ihn folgenlos.
Grundsätzlich, so die Richter, treffe einen Arzt bei Anwendung einer relativ neuen Behandlungsmethode, die noch nicht abschließend geklärte Risiken berge, eine erhöhte Aufklärungspflicht.
Auch wenn die Anwendung neuer Verfahren für den medizinischen Fortschritt unerlässlich sei, dürfe sie am Patienten nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich deutlich gemacht werde, dass die Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken berge.
Nur so sei ein Patient in der Lage abzuwägen, ob er sich trotz in Aussicht gestellter Vorteile einer neuen Behandlungsmethode nicht doch lieber mit einer herkömmlichen Methode behandeln lassen wolle.
Dass der Arzt trotz mangelhafter Aufklärung letztlich nicht zum Schadenersatz verurteilt wurde, lag daran, dass der Nerv der Klägerin auch bei einer herkömmlichen Operationsmethode hätte geschädigt werden können. Darüber war die Patientin aber aufgeklärt worden.
Wolfgang A. Leidigkeit