24.04.07

Von den unvermeidlichen Gefahren des Lebens

 

(verpd) Ein Landwirt, der mit Heu beladene Anhänger unter einer Brücke abstellt, ist in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Ladung aus unbekannten Gründen in Brand gerät und die Brücke beschädigt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 6. Februar 2007 (Az.: VI ZR 274/05) entschieden.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Der beklagte Bauer hatte drei mit sehr trockenen Heuballen beladene Anhänger vorübergehend unter einer Brücke abgestellt, weil für die kommende Nacht Regen angekündigt war. Die für den nächsten Tag beabsichtige Abfuhr verzögerte sich.

In der Nacht darauf gingen die Heuballen aus ungeklärten Gründen in Flammen auf. Dabei wurde die Brücke erheblich beschädigt.

Unter Hinweis darauf, dass der Landwirt seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, forderte die für die Brücke zuständige Gemeinde von ihm beziehungsweise seiner Versicherung Schadenersatz in Höhe von knapp 40.000 Euro.

Doch mit dieser Forderung hatte die Gemeinde auch in letzter Instanz keinen Erfolg.

Der Ausschluss jeder möglichen Schädigung ist unmöglich

Zwar ist laut BGH derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung einer Schädigung Dritter zu treffen.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherungs-Pflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nach Ansicht der Richter nicht zu erreichen.

Eine Gefahr wird daher erst dann haftungsbegründend, wenn es naheliegt, dass Rechtsgüter Anderer verletzt werden könnten.

Pech des Geschädigten

Das aber war in der zu entscheidenden Sache nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Das Heu war dermaßen trocken, dass eine Selbstentzündung ausgeschlossen werden konnte.

Auch die Möglichkeit, dass an der abgelegenen Stelle eine achtlos weggeworfene Zigarette das Heu entzünden könnte, war nach Meinung der Richter äußerst unwahrscheinlich. Das gleiche gelte auch für eine mögliche Brandstiftung.

Kommt es aber in Fällen wie diesem, in dem objektiv keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, ausnahmsweise doch zu einem Schaden, so hat der Geschädigte auch bei Härten im Einzelfall für die Folgen selbst aufzukommen, so das Gericht.