Unter den Versicherungsschutz fallen laut BUK „alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeit stehen“. Eine genaue Definition ist nicht verallgemeinerbar, weil sich das aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergebe.
Der gesetzliche Unfallschutz gilt in der Regel für alle dienstlichen Aufgaben, die man im Arbeitszimmer verrichtet, aber auch das Transportieren oder Instandhalten eines Arbeitsgerätes wie beispielsweise Drucker oder Computer.
Wie bei jedem Kollegen im Betrieb sind nach BUK-Angaben „auch Dienstreisen und die Wege vom Büro zum Betrieb“ versichert, „zum Beispiel um an einer Konferenz teilzunehmen“. Der Versicherungsschutz gelte dann, sobald man die Haustür verlassen habe.
Vorsicht ist allerdings außerhalb des häuslichen Dienstbereichs geboten. Denn in den übrigen Räumen der Wohnung ist der Heimarbeiter nicht gesetzlich unfallversichert, wie der BUK mitteilt.
Das gilt beispielsweise auf dem Weg zum Badezimmer. Ohne gesetzlichen Unfallschutz steht man auch dann da, wenn man für private Angelegenheiten seine Arbeit unterbricht.
In solchen Fällen hilft eine private Unfallversicherung weiter. Diese bietet beispielsweise mit einer Invaliditätsrente Schutz für den Ausfall von Arbeitseinkommen.
Darüber hinaus stellt sie Kapital für einen barrierefreien Umbau der Wohnung zur Verfügung, falls es als Unfallfolge zu einem Leben mit Behinderung kommt.
Ein Versicherungsfachmann kann dabei helfen, die individuell passende Police zu finden.