Seit dem 1. Januar 2004 müssen gesetzlich krankenversicherte Rentner auf alle Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) höhere Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge entrichten. Die Beitragspflicht wird im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz, kurz GMG) geregelt und gilt für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Rentner unabhängig von ihrem Versichertenstatus, für alle bAV-Durchführungswege und alle Versicherungsunternehmen. Nicht davon betroffen sind bei pflichtversicherten Rentnern Leistungen aus einer privaten Lebens- bzw. Rentenversicherung.1 Rentner, die ausschließlich privat krankenversichert sind, sind ebenfalls von der Beitragspflicht ausgenommen.
Wie hoch ist der GKV-Beitrag?
Bei allen gesetzlich krankenversicherten Rentnern werden neben den laufenden Rentenzahlungen auch alle Kapitalleistungen aus der bAV zur Berechnung des GKV-Beitrags herangezogen. Sowohl für Rentenzahlungen als auch für Kapitalleistungen gilt der allgemeine Beitragssatz der entsprechenden Krankenkasse. Bei Kapitalabfindungen ist ein 1/120 als fiktives monatliches Einkommen anzusetzen. Die Streckung der Beiträge erfolgt dabei über längstens 10 Jahre.
Beispiel: Bei einer Kapitalabfindung in Höhe von € 50.000 wird über 10 Jahre lang ein fiktives monatliches Einkommen von € 416,67 (50.000 / 120) angenommen. Bei einem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse von z. B. 14,8 % bei der AOK Hessen (zzgl. 0,9 %, die der Rentner "on Top" zahlen muss) und 1,95 % (gültig ab 1.07.2008) für die Pflegepflichtversicherung sind insgesamt € 73,54 pro Monat zu zahlen, sofern die Gesamtsumme der Alterseinkünfte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)2 von € 3.600,00 (Stand 2008) nicht überschreiten. Aufgrund der Beschränkung durch die BBG beträgt der maximal zu zahlende Beitrag € 635,40 pro Monat, auch wenn die Summe der Alterseinkünfte weit über € 3.600,00 liegt.
Wie kommt der Beitrag zur Krankenkasse?
Während die Krankenkassenbeiträge bei Rentenzahlungen i.d.R. direkt von den Versicherungsunter-nehmen einbehalten und an die jeweiligen Krankenkassen abgeführt werden, sind die Versicherten bei Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in einigen Fällen selbst zur Abführung verpflichtet. Dies gilt bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Lediglich bei Leistungen aus Unterstützungskassen oder Pensionszusagen (Direktzusagen) sorgt der Arbeitgeberdafür, dass die Beiträge an die Krankenkasse korrekt abgeführt werden, und informiert den Rentenempfänger entsprechend.
Wie kommt die Krankenkasse an die nötigen Informationen?
Ist der Rentenempfänger selbst zur Abführung der Krankenkassebeiträge verpflichtet, muss er dem Versicherungsunternehmen mitteilen, wie er versichert ist - gesetzlich, freiwillig gesetzlich oder privat. Ist er gesetzlich oder freiwillig versichert, muss er zusätzlich auch seine Krankenkasse angeben.
Das Versicherungsunternehmen informiert die Krankenkasse, dass Leistungen aus einer Direkt-versicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds fällig werden. Daraufhin teilt die Krankenkasse dem Versicherungsunternehmen bei laufenden Renten mit, wie hoch der Beitrag hierauf ist und das Versicherungsunternehmen führt diese Beiträge dann an die Krankenkasse ab.
Wählt der Versicherte statt der regelmäßigen Rente eine Kapitalleistung, informiert das Ver-sicherungsunternehmen die Krankenkasse über den Auszahlungsbetrag und die Krankenkasse fordert dann den Beitrag direkt beim Leistungsempfänger an.
Lohnt sich der Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung dennoch?
Oder „Wäre es besser, privat fürs Alter vorzusorgen?“ Das sind die Fragen, die sich unweigerlich stellen, wenn man berücksichtigt, dass bei pflichtversicherten Rentnern die Zahlungen aus einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Die Beantwortung der Fragen fällt sehr leicht: Auch vor dem Hintergrund der GMG-Regelungen kann eine bAV im Vergleich zur privaten Altersvorsorge zahlreiche Vorteile bieten. Das gilt insbesondere für die Direktversicherung; zu deren Vorteilen gehören vor allem:
Fussnoten