So das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 18. Januar 2007 (Az.: 8 AZR 234/06).
Dem Kläger war übel mitgespielt worden. Er wurde von einem Arbeitskameraden tätlich angegriffen und verletzt. Dieser wurde daraufhin strafrechtlich belangt und zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt. Gleichwohl wurde er nicht entlassen.
Unmittelbar nach dem Angriff wurde der Kläger krankgeschrieben. Doch anstatt ihn zufrieden zu lassen, rief der beklagte Schläger seinen Kollegen mehrfach an und beschimpfte und beleidigte ihn wegen dessen Krankschreibung auf das Übelste.
Unter Verwendung von Ausdrücken wie „Schauspieler“, „Simulant“, „Weib“ und weiteren Kraftausdrücken auf niedrigstem Niveau wollte er ihn zur Rücknahme der Strafanzeige zu nötigen. Dadurch entnervt und zermürbt gab der Kläger seinen Arbeitsplatz auf.
Doch mit seiner gegen den Arbeitskameraden eingereichten Klage auf Erstattung des Verdienstausfalls hatte der Mann letztlich keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Richter wird durch einen Täter selbst bei einer Beleidigung, Nötigung oder einem tätlichen Angriff weder das Recht des betroffenen Kollegen an seinem Arbeitsplatz im Sinne von Paragraf 823 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verletzt. Auch hat das Opfer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gemäß Paragraf 823 Absatz 2 BGB, der infolge einer Eigenkündigung eintritt.