29.11.04

Wenn die Heizdecke brennt

 

Wenn Gebäude-Versicherer nach einem Brand zahlen, können sie Regress nur dann von einem Mieter verlangen, wenn der das Feuer grob fahrlässig verursacht hat. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 16. März 2004 (Az.: I-24 U 225/03).

Ein Mieter hatte nachts eine Heizdecke benutzt. Gegen zwei Uhr musste er seinen Hund ausführen. Dabei vergaß er, die Heizdecke auszuschalten. Als er nach einer Stunde zurückkehrte, stand die Wohnung in Flammen.


Grobe Fahrlässigkeit?
Der Versicherer zahlte zwar dem Vermieter den Schaden, verlangte aber von dem Mieter Regress in voller Höhe. Begründung: Der Brand sei grob fahrlässig verursacht worden. Damit war der Mann nicht einverstanden und zahlte nicht. Also verklagte ihn der Versicherer - aber vergeblich.


Als Brandursache wurde nämlich ein technischer Defekt der Heizdecke ermittelt. Der Kurzschluss hätte den Mann sogar das Leben kosten können, wenn er mit dem Hund nicht aus dem Haus gemusst hätte.


Glück im Unglück
Grob fahrlässig - und damit regresspflichtig - sei das Verhalten, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt gröblich außer Acht lässt und dabei Dinge missachtet, die normalerweise jedem einleuchten und richtig gemacht werden. Daher sei das Verhalten des Mannes nicht grob fahrlässig gewesen.


Ursache sei zudem ein Kurzschluss gewesen, mit dem der Besitzer einer Heizdecke regelmäßig nicht rechnen müsse. Allein dadurch, dass er die Wohnung mit eingeschaltetem Wärmespender verlassen hatte, habe er nicht grob fahrlässig gehandelt.


Der Wohngebäude-Versicherer könne daher den Mieter nicht in Regress nehmen, so das OLG.


Detlef Pohl