Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Februar 2007 (Az.: IV ZR 150/05) entschieden.
Die verstorbene Ehefrau des Klägers war bei Abschluss ihres privaten Rentenversicherungs-Vertrages im Jahr 1979 mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod vor Vertragsablauf fällige Beitragsrückgewähr war als bezugsberechtigte Person „der Ehegatte der versicherten Person“ angegeben.
Die erste Ehe wurde 1985 geschieden. Mit dem Kläger war die Frau von 1993 bis zu ihrem Tod im Jahr 1994 verheiratet. Der private Rentenversicherer zahlte die Versicherungsleistung in Höhe von etwas mehr als 6.000 Euro an den ersten Ehemann der Verstorbenen aus.
In seiner hiergegen gerichteten Klage legte der Witwer der Versicherten dar, wie die Erklärung zur Bezugsberechtigung verstanden werden müsse. Dass nämlich das Geld an jenen Ehepartner auszuzahlen sei, mit welcher die Verstorbene zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war.
Doch dem wollten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht folgen und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Inhalt einer Erklärung zur Bezugsberechtigung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es auf das Verständnis des Versicherers zum Zeitpunkt ihrer Abgabe an.
Deshalb sei der Ehegatte als begünstigte Person anzusehen, mit dem die Verstorbene zum Zeitpunkt der Erklärung im Jahr 1997 verheiratet gewesen sei. Denn diese Erklärung ist durch die Scheidung nicht „automatisch“ unwirksam geworden, so das Gericht.
Hätte die Versicherte ihren neuen Ehemann begünstigen wollen, so hätte sie dies nach Auffassung des BGH ihrem Versicherer mitteilen müssen. Da dieses nicht erfolgt ist, war die Klage erfolglos.
Durch eine andere Formulierung kann man verhindern, dass das Geld an eine Person ausgezahlt wird, die man möglicherweise gar nicht gemeint hat. Beispielsweise bietet sich die Formulierung „gemäß testamentarischer Verfügung“ an. Das setzt allerdings voraus, dass auch tatsächlich ein Testament vorliegt und nach einer Scheidung gegebenenfalls erneuert wird.
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