Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 14. November 2006 verkündet (Az.: VI ZR 48/06).
Die Klägerin hatte sich im Januar 2002 von ihrem Gynäkologen das Verhütungsmittel Implanon verabreichen lassen. Dabei handelt es sich um ein dünnes, nur wenige Zentimeter langes biegsames Kunststoffstäbchen, welches oberhalb des Ellenbogens unter der Haut implantiert wird und als Langzeitmedikament einen gleichen Effekt wie eine Antibabypille erzielen soll.
Doch irgendetwas hatte der Arzt falsch gemacht, denn bereits im Juli des gleichen Jahres wurde festgestellt, dass seine Patientin in der 16. Woche schwanger war. Das Implantat konnte nicht mehr gefunden werden und auch der Wirkstoff des Präparats war nicht im Blut der Klägerin nachweisbar.
Nachdem die Frau einen gesunden Sohn zur Welt gebracht hatte, verlangte sie aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters von ihrem Gynäkologen Schadenersatz in Form von Unterhaltszahlungen bis zur Volljährigkeit ihres Kindes. Wegen der Schwangerschaft und der Betreuung ihres Sohnes konnte die junge Mutter eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten.
Mit dem Argument, dass seine Patientin entsprechend ihrer Familienplanung später sowieso schwanger geworden wäre, wies der Arzt die Forderungen als unbegründet zurück.
Damit fand er bei den Richtern des Bundesgerichtshofs allerdings kein Gehör. Nach Auffassung des Gerichts spricht die personenrechtlichte Beziehung zwischen Eltern und Kind nicht dagegen, in derartigen Fällen die Unterhaltspflicht als Vermögensschaden anzusehen.
Danach ist nicht etwa die Existenz des Kindes, wohl aber sein Unterhaltsbedarf als Schaden anzusehen. Wie in jedem anderen Bereich der Arzthaftung löse auch eine Fehlbehandlung bei einer Schwangerschaftsverhütung eine Schadenersatzverpflichtung aus, so das Gericht.
Dabei ist es nach dem Wortlaut des Urteils unerheblich, ob es sich bei der Unterhaltsverpflichtung um Zahlungen für ein eheliches oder, wie im zu entscheidenden Fall, um Leistungen für ein nichteheliches Kind handelt. Denn auch ein nichtehelicher Partner ist in die Verpflichtungen in gleicher Weise einbezogen wie ein ehelicher und von den Folgen einer fehlgeschlagenen Verhütungsmaßnahme genauso betroffen.